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§ 8 - Postsicherstellungsverordnung (PSV)

§ 8 Sonstige Bestimmungen



Die jeweils im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG gelten, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

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Zitierungen von § 8 PSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970
Artikel 3 2. EnWRNG Änderung sonstiger Gesetze und Rechtsverordnungen
... § 4 Abs. 2 Satz 2 und 4, § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 6 Abs. 2 Satz 2 und 4, § 8 , Anlage 1 zu § 5 Abs. 2 und Anlage 2 zu § 5 Abs. 2 der Postsicherstellungsverordnung vom ...