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Vierter Abschnitt - Postsicherstellungsverordnung (PSV)


Vierter Abschnitt Ordnungswidrigkeiten, Schlußbestimmungen

§ 7 Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, oder § 6 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1, eine dort genannte Leistung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sicherstellt.


§ 8 Sonstige Bestimmungen



Die jeweils im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlichten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG gelten, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.


§ 9 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anlage 1 (zu § 5 Abs. 2)


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

(Antrag siehe BGBl. I 2002 S. 1537)


Anlage 2 (zu § 5 Abs. 2)


Anlage 2 wird in 2 Vorschriften zitiert

(Bescheinigung siehe BGBl. I 2002 S. 1538)

 
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