Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2011 aufgehoben
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Dritter Abschnitt - Postsicherstellungsverordnung (PSV)

V. v. 23.10.1996 BGBl. I S. 1535; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506
Geltung ab 30.10.1996; FNA: 900-10-6-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Dritter Abschnitt Vorrangpost
§ 5 Vorrangpostberechtigung
§ 6 Leistungen im Rahmen des Vorrangpostangebots

Dritter Abschnitt Vorrangpost

§ 5 Vorrangpostberechtigung


§ 5 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die Deutsche Post AG hat in den Fällen des § 1 bestimmten Aufgabenträgern, die lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben, Vorrang bei der Inanspruchnahme von Postdienstleistungen einzuräumen (Vorrangpostberechtigung).

(2) Vorrangpostberechtigte Aufgabenträger sind die Behörden und Gerichte des Bundes und der Länder, Dienststellen der Bundeswehr und der Bundespolizei, Behörden der Gemeinden oder Gemeindeverbände, die Europäische Zentralbank, die Deutsche Bundesbank einschließlich der Landeszentralbanken sowie ihrer Zweiganstalten, Geld- und Kreditinstitute, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts als Absender oder Empfänger von Sendungen. Sonstige Postkunden, die lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben und hierzu auf die Versendung von Nachrichten und Kleingütern angewiesen sind, können eine Vorrangpostberechtigung bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen beantragen. Hierzu haben sie der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen eine Bestätigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle vorzulegen, dass sie lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben (Anlage 1). Die Regulierungsbehörde entscheidet über den Antrag und erteilt gegebenenfalls eine Bescheinigung über die Vorrangpostberechtigung (Anlage 2).

(3) Die Deutsche Post AG kann von den Vorrangpostberechtigten verlangen, daß sie ihre Vorrangberechtigung in geeigneter Weise nachweisen und die Sendungen entsprechend kennzeichnen.

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§ 6 Leistungen im Rahmen des Vorrangpostangebots


§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Deutsche Post AG hat das Vorrangpostangebot durch das Einliefern, Befördern und Ausliefern von

1.
gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Einschreibbriefen und versicherbaren Briefen bis zu einem Gewicht von 500 g; die Versicherungssumme wird auf 500 Euro beschränkt,

2.
Päckchen,

3.
adressierten Paketen und versicherbaren adressierten Paketen bis zu einem Gewicht von 10 kg; die Versicherungssumme wird auf 1.500 Euro beschränkt,

4.
Sendungen nach § 33 des Postgesetzes (förmliche Zustellung)

sicherzustellen.

(2) Treten an die Stelle der in Absatz 1 aufgeführten Produkte des Vorrangpostangebots andere Produkte, die vergleichbare Leistungsmerkmale aufweisen, so gilt dieser Abschnitt auch für sie. Die Deutsche Post AG hat den Produktwechsel der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen rechtzeitig anzuzeigen. Diese entscheidet über die Gleichwertigkeit der Produkte nach Anhörung der Deutschen Post AG. Die Entscheidung ist im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen zu veröffentlichen.



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