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Änderung § 6 EinigungsStVV vom 01.08.2006

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§ 6 EinigungsStVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2006 geltenden Fassung
§ 6 EinigungsStVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 13 G v 20.07.2006 BGBl. I 1706
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Sachverständige


(Text alte Fassung)

(1) Der Vorsitzende und die Mitglieder der Einigungsstelle können die Hinzuziehung von Sachverständigen verlangen. Sachverständige sollen nicht der Bundesagentur für Arbeit oder dem Träger der anderen Leistung angehören oder mit ihnen in sonstiger Weise in geschäftlichen Beziehungen stehen.

(Text neue Fassung)

(1) Der Vorsitzende und die Mitglieder der Einigungsstelle können die Hinzuziehung von Sachverständigen verlangen. Sachverständige sollen nicht der Bundesagentur für Arbeit, dem Träger der anderen Leistung oder der Krankenkasse angehören oder mit ihnen in sonstiger Weise in geschäftlichen Beziehungen stehen.

(2) Der Sachverständige soll ein schriftliches Gutachten fertigen; er kann von der Einigungsstelle persönlich angehört werden. Den Mitgliedern ist vor der Entscheidung der Einigungsstelle ein angemessener Zeitraum zur Prüfung des Gutachtens einzuräumen.