(1) Das Bundesamt kann die Fortsetzung der Fahrt untersagen, soweit dies zur Wahrnehmung der ihm nach §
11 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Werden die in §
7b Abs. 1 Satz 2 genannten Unterlagen oder die nach den Artikeln 3 und 5 der
Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 vorgeschriebene Fahrerbescheinigung nicht im Original mitgeführt oder auf Verlangen nicht zur Prüfung ausgehändigt, so können das Bundesamt sowie sonstige Kontrollberechtigte dem betroffenen Fahrpersonal die Fortsetzung der Fahrt so lange untersagen, bis diese Unterlagen vorgelegt werden. Das Bundesamt sowie sonstige Kontrollberechtigte können die Fortsetzung der Fahrt ferner untersagen, wenn
- 1.
- eine Erlaubnis nach § 3 oder eine Berechtigung nach § 6 nicht mitgeführt wird oder nicht zur Prüfung ausgehändigt wird oder
- 2.
- eine nach § 46 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit § 132 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung angeordnete Sicherheitsleistung nicht oder nicht vollständig erbracht wird.
(3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Untersagung der Weiterfahrt nach den Absätzen 1 und 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 19 GüKG Bußgeldvorschriften (vom 02.12.2020) ... nicht oder nicht rechtzeitig leistet, 12. einer vollziehbaren Untersagung nach § 13 Absatz 1 oder Absatz 2 zuwiderhandelt, 12a. entgegen § 15a Abs. 2 und 3 sein Unternehmen nicht, nicht ...
Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes (UZwG)
G. v. 10.03.1961 BGBl. I S. 165; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2272