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§ 6 - Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)
Artikel 1 G. v. 22.06.1998 BGBl. I S. 1485; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47
Geltung ab 01.07.1998; FNA: 9241-34 Güterbeförderung
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Geltung ab 01.07.1998; FNA: 9241-34 Güterbeförderung
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§ 6 Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer mit Sitz im Vereinigten Königreich
(1) 1Wer als Unternehmer mit Sitz im Vereinigten Königreich grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr im Inland durchführt, bedarf für den inländischen Teil der Beförderung einer Lizenz des Vereinigten Königreichs. 2Dies gilt auch für Beförderungen mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 2,5 Tonnen haben.
(2) 1Der Unternehmer mit Sitz im Vereinigten Königreich darf gemäß Artikel 462 Absatz 3 und 6 des Abkommens vom 30. Dezember 2020 über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10) vor Rückkehr ins Gebiet des Vereinigten Königreichs nicht mehr als zwei zusätzliche grenzüberschreitende Beförderungen innerhalb des Gebiets der Europäischen Union durchführen. 2Die erste zusätzliche grenzüberschreitende Beförderung muss auf eine Fahrt aus dem Gebiet des Vereinigten Königreichs in das Gebiet der Europäischen Union folgen.
(3) 1Abweichend von Absatz 2 darf der Unternehmer anstelle einer der beiden grenzüberschreitenden Beförderungen eine Kabotagebeförderung im Inland nach Artikel 462 Absatz 4 des Abkommens vom 30. Dezember 2020 über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits durchführen. 2Diese Kabotagebeförderung muss
- 1.
- auf eine Beförderung aus dem Gebiet des Vereinigten Königreichs ins Inland folgen und
- 2.
- innerhalb von sieben Tagen nach der Entladung der Güter aus der Beförderung nach Nummer 1 durchgeführt werden.
(4) Bei Beförderungen nach Absatz 2 oder 3 gilt § 7 Absatz 2 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes G. v. 23. Februar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 47 m.W.v. 27. Februar 2026
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Frühere Fassungen von § 6 GüKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 27.02.2026 | Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes vom 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47 |
| aktuell vorher | 01.07.2013 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 17.06.2013 BGBl. I S. 1558 |
| aktuell | vor 01.07.2013 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 GüKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GüKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GüKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 GüKG Bußgeldvorschriften (vom 27.02.2026)
... 2 bis 5 gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt, 2b. ohne Lizenz nach § 6 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt, ... mit Satz 2, gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt, 2c. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Beförderung durchführt, 3. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz ... 3. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 4 , nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Dokument oder ein dort genannter Nachweis ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 17.06.2013 BGBl. I S. 1558
Artikel 1 GüKGuaÄndG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
... für Inhaber von Gemeinschaftslizenzen aus der Republik Kroatien." 3. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Grenzüberschreitender ... Republik Kroatien." 3. § 6 wird wie folgt gefasst: „§ 6 Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr durch Gebietsfremde Ein Unternehmer, ... im Inland, für die eine Erlaubnis nach § 3 oder eine Berechtigung nach § 6 erforderlich ist, während der gesamten Fahrt folgende Dokumente und Nachweise mitgeführt ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 06.11.2008 BGBl. I S. 2162, 2983
Artikel 1 2. GüKGuaÄndG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes (vom 30.12.2008)
... 1. nicht Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 oder einer Berechtigung nach § 6 oder einer Gemeinschaftslizenz ist, oder die Erlaubnis, Berechtigung oder Lizenz unzulässig ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47
Artikel 1 2. GüKGuaÄndG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
... Güterkraftverkehr durch Unternehmer ohne Sitz im Inland". c) Die Angabe zu § 6 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 6 Gewerblicher ... c) Die Angabe zu § 6 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 6 Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer mit Sitz im Vereinigten ... die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Betroffenen." 5. Die §§ 4 bis 7 werden durch die folgenden §§ 4 bis 7 ersetzt: „§ 4 ... Betroffenen." 5. Die §§ 4 bis 7 werden durch die folgenden §§ 4 bis 7 ersetzt: „§ 4 Unterrichtung der Berufsgenossenschaft Die ... Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 2,5 Tonnen haben. § 6 Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer mit Sitz im Vereinigten Königreich ... 2 bis 5 gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt, 2b. ohne Lizenz nach § 6 Absatz 1 Satz 1 , auch in Verbindung mit Satz 2, gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt, ... mit Satz 2, gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt, 2c. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 eine Beförderung durchführt,". dd) In Nummer 3 wird die Angabe ... 3 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Absatz 2, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 4 ," ersetzt. ee) In den Nummern 4a und 4b wird jeweils die Angabe „Absatz ...
Artikel 3 2. GüKGuaÄndG Folgeänderungen
... ersetzt. 5. In § 9 wird die Angabe „Berechtigung nach § 6 Satz 2 Nummer 1 bis 3a des Güterkraftverkehrsgesetzes " durch die Angabe „in § 5 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
V. v. 22.12.1998 BGBl. I S. 3976; aufgehoben durch § 26 V. v. 28.12.2011 BGBl. 2012 I S. 42
§ 9 GüKGrKabotageV Geltungsbereich der Drittstaatengenehmigung
... auf dem inländischen Streckenteil keine dafür erforderliche Berechtigung nach § 6 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 bis 3a des Güterkraftverkehrsgesetzes ...
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