Änderung § 10 GüKG vom 09.03.2023

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10 GüKG, alle Änderungen durch Artikel 1 BALMG am 9. März 2023 und Änderungshistorie des GüKG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 GüKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung
§ 10 GüKG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Organisation


(Text alte Fassung)

(1) 1 Das Bundesamt für Güterverkehr (Bundesamt) ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. 2 Es wird von dem Präsidenten geleitet.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (Bundesamt) ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. 2 Es wird von dem Präsidenten geleitet.

(2) Der Aufbau des Bundesamtes wird durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur geregelt.



(heute geltende Fassung) 



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