(1) Die Mindestmenge eines Liefervertrages (§
6 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes) wird festgesetzt
- 1.
- für einen Liefervertrag über Erzeugnisse der Großen Hochseefischerei oder der Großen Heringsfischerei auf jährlich 2.000 Tonnen Frischfisch-Anlandegewicht;
- 2.
- für einen Liefervertrag über Erzeugnisse der Kutter- und Küstenfischerei auf jährlich 1.000 Tonnen Frischfisch-Anlandegewicht bei vorwiegender Abnahme von Fischen oder 100 Tonnen Anlandegewicht bei vorwiegender Abnahme von Krebsen und Muscheln;
- 3.
- für einen Liefervertrag über Forellen auf jährlich 10 Tonnen Fanggewicht und über Karpfen auf jährlich 15 Tonnen Fanggewicht.
Werden Lieferverträge mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft unmittelbar zwischen Mitgliedern der Erzeugergemeinschaft und einem Unternehmen abgeschlossen, so gelten diese Lieferverträge für die Berechnung der Mindestmenge nach Satz 1 als ein Liefervertrag.
(2) Die Mindestdauer eines Liefervertrages (§
6 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes) wird für Lieferverträge nach Absatz 1 auf drei Jahre festgesetzt.