(1) Der Tierhalter hat alle Rinder, die sich am 26. September 1999 in seinem Bestand befinden, der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle spätestens am 1. Oktober 1999 anzuzeigen, und zwar - vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 - unter Angabe
- 1.
- seines Namens, seiner Anschrift und der Registriernummer seines Betriebes sowie,
- 2.
- bezogen auf das einzelne Tier,
- a)
- der Ohrmarkennummer nach Maßgabe des § 24d Abs. 4 Satz 1,
- b)
- des Geburtsdatums,
- c)
- des Geschlechts,
- d)
- der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6,
- e)
- der Ohrmarkennummer des Muttertieres,
- f)
- der Registriernummer des Geburtsbetriebes und,
- g)
- soweit dies vom Tierhalter nachgewiesen werden kann, der Registriernummern aller Betriebe, in denen das Rind vor der Verbringung in seinen Betrieb gehalten worden ist, sowie des Datums jeder Verbringung.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind im Falle
- 1.
- vor dem 28. Oktober 1995 im Inland geborener sowie aus einem anderen Mitgliedstaat verbrachter Rinder die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b, e und f,
- 2.
- in der Zeit vom 28. Oktober 1995 bis 31. Dezember 1997 im Inland geborener sowie aus einem anderen Mitgliedstaat verbrachter Rinder die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e,
- 3.
- aus einem Drittland eingeführter Rinder die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b, e und f
nur anzuzeigen, soweit der Tierhalter sie im Einzelfall nachweisen kann.
(3) Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 sind im Falle von Rindern,
- 1.
- die nach dem 28. Oktober 1995 aus einem Drittland eingeführt worden sind, das Ursprungsland und die ursprüngliche Kennzeichnung,
- 2.
- die gemäß § 24d Abs. 2 Satz 1 umzukennzeichnen sind, die bisherige Ohrmarkennummer
anzuzeigen.
§ 25 ViehVerkV ... kennzeichnet oder kennzeichnen lässt, 12c. entgegen §§ 19c, 24e, 24f Abs. 1 oder 3 oder § 24g Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig ...
neugefasst durch B. v. 26.05.2020 BGBl. I S. 1170