(1) Der Tierhalter hat ab dem 26. September 1999 jede Veränderung seines Rinderbestandes der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe
- 1.
- der Registriernummer seines Betriebes sowie,
- 2.
- bezogen auf das einzelne Tier,
- a)
- der Ohrmarkennummer,
- b)
- des Zugangsdatums mit Ausnahme des Geburtsdatums,
- c)
- des Abgangsdatums.
Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 hat der Tierhalter anzuzeigen im Falle
- 1.
- des Verbringens eines Rindes aus einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar in seinen Bestand den betreffenden Mitgliedstaat, das Ursprungsland und das Geburtsdatum, auch im Falle des Verbringens zur unmittelbaren Schlachtung,
- 2.
- der Einfuhr eines Rindes zur unmittelbaren Schlachtung das in der Tiergesundheitsbescheinigung angegebene Geburtsdatum,
- 3.
- des Verbringens eines Rindes nach einem anderen Mitgliedstaat den betreffenden Mitgliedstaat,
- 4.
- der Ausfuhr das betreffende Drittland, in das das Rind ausgeführt worden ist,
- 5.
- des Todes eines Rindes, ob dieses Rind geschlachtet, krank- oder notgeschlachtet oder auf andere Weise getötet worden oder verendet ist.
(1a) Der nach §
3 des
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes Beseitigungspflichtige oder ein von diesem Beauftragter hat ab dem 1. Dezember 2004 der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle die Übernahme eines toten Rindes innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe des Namens und der Anschrift seines Betriebes sowie der Ohrmarkennummer und des Übernahmedatums jedes toten Rindes.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verbringung eines Rindes zur tierärztlichen Behandlung. In diesem Fall trägt der Tierhalter das Datum der Verbringung sowie der Wiedereinstellung des Rindes in seinen Betrieb unverzüglich in das von ihm geführte Register ein.
§ 25 ViehVerkV ... lässt, 12c. entgegen §§ 19c, 24e, 24f Abs. 1 oder 3 oder § 24g Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, ...
V. v. 22.12.1999 BGBl. I S. 2588; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1715