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§ 24h - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

neugefasst durch B. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 381; aufgehoben durch § 49 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1274
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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§ 24h Rinderpass



(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 6 und 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 dürfen Rinder aus einem Bestand nur verbracht oder abgegeben werden, wenn sie von einem Rinderpass begleitet sind, der den Bestimmungen der Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 in der jeweils geltenden Fassung und der Anlage 7 entspricht.

(2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle trägt in den Rinderpass die in § 24e genannten Angaben ein. Auf dem Rinderpass ist die Ohrmarkennummer zusätzlich mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu vermerken.

(3) Für Rinder, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft verbracht worden sind, ist von der zuständigen Behörde oder der von dieser beauftragten Stelle ein Rinderpass gemäß Absatz 1 auszustellen. Der vom Herkunftsmitgliedstaat ausgestellte Rinderpass ist nach Aufnahme einer Ablichtung zu den Unterlagen von der zuständigen Behörde oder der von dieser beauftragten Stelle an den Mitgliedstaat zurückzusenden.

(4) Begleitpapiere gemäß § 24d dieser Verordnung in der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung, die für in der Zeit vom 28. Oktober 1995 bis 30. Juni 1998 geborene Rinder ausgestellt worden sind, stehen dem Rinderpass im Sinne des Absatzes 1 gleich. Für vor dem 28. Oktober 1995 im Inland geborene Rinder kann die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle anstelle von Rinderpässen Begleitpapiere entsprechend § 24d dieser Verordnung in der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung ausstellen, die dem Rinderpass im Sinne des Absatzes 1 gleich stehen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für vor dem 1. Juli 1998 geborene Rinder, die innergemeinschaftlich gehandelt werden.

(5) Nach der Verendung oder Tötung eines Rindes hat der Tierhalter vorbehaltlich des Absatzes 6 dem nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes Beseitigungspflichtigen oder einem von diesem Beauftragten den Rinderpass oder das Begleitpapier bei Übergabe des Tierkörpers zu übergeben. Der Beseitigungspflichtige oder der von diesem Beauftragte ist als Übernehmer im Rinderpass oder im Begleitpapier einzutragen und hat den Rinderpass oder das Begleitpapier innerhalb von sieben Tagen nach Annahme des Tierkörpers an die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragten Stelle zurückzusenden. Im Falle einer Hausschlachtung bleibt Artikel 6 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 unberührt.

(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 hat der Tierhalter im Falle eines Rindes, das der Untersuchung in einer staatlichen Untersuchungseinrichtung zugeführt wird, dieser Untersuchungseinrichtung den Rinderpass oder das Begleitpapier bei Übergabe des Tierkörpers zu übergeben. Nach Abschluss der Untersuchung hat die Untersuchungseinrichtung dem nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes Beseitigungspflichtigen oder einem von diesem Beauftragten den Rinderpass oder das Begleitpapier bei Übergabe des Tierkörpers zu übergeben. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.



 

Zitierungen von § 24h ViehVerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24h ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehVerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 ViehVerkV
... entfernt oder entfernen lässt, 19. (weggefallen) 20. entgegen § 24h Abs. 1 ein Rind verbringt oder abgibt, 20a. entgegen § 24h Abs. 5 Satz 1 oder ... 20. entgegen § 24h Abs. 1 ein Rind verbringt oder abgibt, 20a. entgegen § 24h Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 einen Rinderpass oder ein Begleitpapier nicht oder nicht ...
§ 25a ViehVerkV Übergangsvorschriften
... anzuzeigen. (6) Rinder, für die bis zum 25. September 2000 nach § 24h Abs. 1 Rinderpässe ausgestellt worden sind, die den Bestimmungen des Artikels 6 Abs. 1 und ... dieser Verordnung in der am 25. April 2000 geltenden Fassung entsprechen, dürfen nach § 24h Abs. 1 aus einem Bestand verbracht oder abgegeben oder innergemeinschaftlich gehandelt werden, ... begleitet sind. Satz 1 gilt entsprechend für Rinder, deren Begleitpapiere nach § 24h Abs. 4 Satz 1 oder 2 den Rinderpässen nach § 24h Abs. 1 gleichstehen, ausgenommen solche ... deren Begleitpapiere nach § 24h Abs. 4 Satz 1 oder 2 den Rinderpässen nach § 24h Abs. 1 gleichstehen, ausgenommen solche Rinder, die innergemeinschaftlich gehandelt werden.  ...
Anlage 5 ViehVerkV (zu § 24d Abs. 4 und § 24h Abs. 2) Regelung über den Typ und die Struktur des Strichcodes gemäß § 24d Abs. 4 Satz 2 und § 24h Abs. 2 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung
Anlage 7 ViehVerkV (zu § 24h Abs. 1) Rinderpass