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§ 24f - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

neugefasst durch B. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 381; aufgehoben durch § 49 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1274
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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§ 24f Anzeige des Bestandes



(1) Der Tierhalter hat alle Rinder, die sich am 26. September 1999 in seinem Bestand befinden, der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle spätestens am 1. Oktober 1999 anzuzeigen, und zwar - vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 - unter Angabe

1.
seines Namens, seiner Anschrift und der Registriernummer seines Betriebes sowie,

2.
bezogen auf das einzelne Tier,

a)
der Ohrmarkennummer nach Maßgabe des § 24d Abs. 4 Satz 1,

b)
des Geburtsdatums,

c)
des Geschlechts,

d)
der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6,

e)
der Ohrmarkennummer des Muttertieres,

f)
der Registriernummer des Geburtsbetriebes und,

g)
soweit dies vom Tierhalter nachgewiesen werden kann, der Registriernummern aller Betriebe, in denen das Rind vor der Verbringung in seinen Betrieb gehalten worden ist, sowie des Datums jeder Verbringung.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind im Falle

1.
vor dem 28. Oktober 1995 im Inland geborener sowie aus einem anderen Mitgliedstaat verbrachter Rinder die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b, e und f,

2.
in der Zeit vom 28. Oktober 1995 bis 31. Dezember 1997 im Inland geborener sowie aus einem anderen Mitgliedstaat verbrachter Rinder die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e,

3.
aus einem Drittland eingeführter Rinder die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b, e und f

nur anzuzeigen, soweit der Tierhalter sie im Einzelfall nachweisen kann.

(3) Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 sind im Falle von Rindern,

1.
die nach dem 28. Oktober 1995 aus einem Drittland eingeführt worden sind, das Ursprungsland und die ursprüngliche Kennzeichnung,

2.
die gemäß § 24d Abs. 2 Satz 1 umzukennzeichnen sind, die bisherige Ohrmarkennummer

anzuzeigen.



 

Zitierungen von § 24f ViehVerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24f ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehVerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24i ViehVerkV Register für Rinderhaltungen
... Rindern und von denjenigen Rindern, von denen die Ohrmarkennummer des Muttertieres nach § 24f Abs. 2 im Einzelfall nachgewiesen worden ist, 6. des Namens, der Anschrift ...
§ 25 ViehVerkV
... kennzeichnet oder kennzeichnen lässt, 12c. entgegen §§ 19c, 24e, 24f Abs. 1 oder 3 oder § 24g Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig ...
Anlage 6 ViehVerkV (zu § 24f Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d) Rasseschlüssel
 
Zitat in folgenden Normen

Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
neugefasst durch B. v. 26.05.2020 BGBl. I S. 1170
§ 32 ViehVerkV Bestandsregister
... oder einer von dieser beauftragten Stelle die Ohrmarkennummer des Muttertieres nach § 24f Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. ...