Anlage 2 (zu § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 2 und § 15c Abs. 2) Anforderungen an den Betrieb eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle
- 1.
- Der Viehhandelsunternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass
- a)
- eine Ausbreitung von Tierseuchen verhindert wird und
- b)
- das Personal regelmäßig im Umgang mit den Tieren geschult wird.
- 2.
- Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel dürfen nur gehandelt, transportiert oder auf andere Weise verbracht werden, wenn sie keine Anzeichen aufweisen, die auf eine übertragbare Krankheit hinweisen, es sei denn, die Tiere werden mit Genehmigung der zuständigen Behörde zur unmittelbaren Schlachtung oder zur Tötung und unschädlichen Beseitigung verbracht.
- 3.
- Zucht- und Nutztiere dürfen nicht zusammen mit Schlachttieren aus einem anderen Betrieb, und Zucht- und Nutztiere verschiedener Tierarten dürfen nicht zusammen in einem Fahrzeug transportiert werden.
- 4.
- Zucht- und Nutztiere dürfen nach Verlassen des Betriebes oder der Sammelstelle auf dem Transport bis zur Ankunft am Bestimmungsort nicht mit Tieren in Berührung kommen, die keinen gleichwertigen Gesundheitsstatus haben.
interne Verweise§ 15a ViehVerkV Viehhandelsunternehmen ... sind und 2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen der Anlage 2 eingehalten werden. Die Zulassung ist auf die im Antrag genannte Betriebsstätte ...
§ 15b ViehVerkV Transportunternehmen ... sind und 2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen der Anlage 2 Nr. 2 bis 4 eingehalten werden. Die Zulassung kann auf den Transport von Tieren ...
§ 15c ViehVerkV Sammelstelle ... sind, 2. sichergestellt ist, dass die Anforderungen der Anlage 2 Nr. 2 bis 4 eingehalten werden, und 3. die Sammelstelle gleichzeitig nur ...
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