(1) Die öffentlichen Bekanntmachungen sollen knapp gefaßt und leicht verständlich sein.
(2) In den Bekanntmachungen ist das Gericht und der Tag der Eintragung zu bezeichnen, einer Unterschrift bedarf es nicht.
(3) Die Bekanntmachungen sind tunlichst nach dem anliegenden Muster abzufassen. Der Tag der Bekanntmachung ist durch die bekannt machende Stelle beizufügen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
Artikel 7 DiRUG Änderung der Handelsregisterverordnung ... L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44)." 10. Die §§ 32 bis 34 werden durch die folgenden §§ 32 und 33 ersetzt: „§ 32 ... 10. Die §§ 32 bis 34 werden durch die folgenden §§ 32 und 33 ersetzt: „§ 32 Bereitstellung der Eintragung zum Abruf Die ... bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bereitzustellen. § 33 Registerbekanntmachungen nach § 10 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs (1) ... ist." 16. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu § 33 Absatz 5 ) Muster für Registerbekanntmachungen [Bezeichnung des zuständigen ...