(2) 1Der Richter nimmt die Registerbekanntmachung entweder selbst vor oder er verfügt die Vornahme der Registerbekanntmachung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, der diese dann für den Richter vornimmt. 2Der Wortlaut der Registerbekanntmachung ist besonders zu verfügen. 3Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die verfügten Registerbekanntmachungen herbeizuführen.
(3) Die Registerbekanntmachung soll knapp gefasst und leicht verständlich sein.
(4) In der Registerbekanntmachung ist das Gericht und gegebenenfalls der Tag der betreffenden Eintragung zu bezeichnen, einer Unterschrift bedarf es nicht.
(5)
1Die Registerbekanntmachungen sind möglichst nach dem Muster in
Anlage 3 abzufassen.
2Der Tag der Registerbekanntmachung ist durch die bekanntmachende Stelle beizufügen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 7 DiRUG Änderung der Handelsregisterverordnung ... L 23 vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44)." 10. Die §§ 32 bis 34 werden durch die folgenden §§ 32 und 33 ersetzt: „§ 32 ... 10. Die §§ 32 bis 34 werden durch die folgenden §§ 32 und 33 ersetzt: „§ 32 Bereitstellung der Eintragung zum Abruf Die ... bestimmte elektronische Informations- und Kommunikationssystem bereitzustellen. § 33 Registerbekanntmachungen nach § 10 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs (1) ... ist." 16. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: „Anlage 3 (zu § 33 Absatz 5 ) Muster für Registerbekanntmachungen [Bezeichnung des zuständigen ...