Synopse aller Änderungen der HRV am 16.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 16. November 2006 durch Artikel 5 des EHUG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der HRV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.11.2006 geltenden Fassung
HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 16.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 1


(Text neue Fassung)

§ 1 Zuständigkeit des Amtsgerichts


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Jedes Amtsgericht führt für seinen Bezirk ein Handelsregister, soweit nicht die Führung des Registers für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen ist.



Soweit nicht nach § 125 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit etwas Abweichendes geregelt ist, führt jedes Amtsgericht, in dessen Bezirk ein Landgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Landgerichts ein Handelsregister.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 20


vorherige Änderung nächste Änderung

Wird die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns, einer juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft aus dem Bezirk des Registergerichts verlegt, so ist erst bei Eingang der Nachricht von der Eintragung in das Register des neuen Registergerichts (§ 13h Abs. 2 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs; § 45 Abs. 2 Satz 6 des Aktiengesetzes) die Verlegung auf dem bisherigen Registerblatt in der Spalte 2 und in der Spalte "Rechtsverhältnisse" zu vermerken; § 22 ist entsprechend anzuwenden. Auf dem bisherigen Registerblatt ist bei der jeweiligen Eintragung auf das Registerblatt des neuen Registergerichts zu verweisen und umgekehrt.



Wird die Hauptniederlassung eines Einzelkaufmanns, einer juristischen Person oder der Sitz einer Handelsgesellschaft oder die Zweigniederlassung eines Unternehmens aus dem Bezirk des Registergerichts verlegt, so ist erst bei Eingang der Nachricht von der Eintragung in das Register des neuen Registergerichts (§ 13h Abs. 2 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs; § 45 Abs. 2 Satz 6 des Aktiengesetzes) die Verlegung auf dem bisherigen Registerblatt in der Spalte 2 und in der Spalte 'Rechtsverhältnisse' zu vermerken; § 22 ist entsprechend anzuwenden. Auf dem bisherigen Registerblatt ist bei der jeweiligen Eintragung auf das Registerblatt des neuen Registergerichts zu verweisen und umgekehrt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 34a (neu)




§ 34a Veröffentlichungen im Amtsblatt der Europäischen Union


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Die Pflichten zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und die Mitteilungspflichten gegenüber dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Union nach der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) (ABl. EG Nr. L 199 S. 1) sowie der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1) bleiben unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 40 Abteilung A


1. In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die Firma betreffenden Eintragungen anzugeben.

2. In Spalte 2 sind unter a die Firma, unter b der Ort der Niederlassung oder der Sitz der Gesellschaft, unter c bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und bei juristischen Personen auch der Gegenstand des Unternehmens und die sich darauf beziehenden Änderungen einzutragen. In dieser Spalte ist auch die Errichtung von Zweigniederlassungen zu vermerken, und zwar unter Angabe des Ortes und, falls der Firma für eine Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt ist, unter Angabe dieses Zusatzes.

3. In Spalte 3 sind der Einzelkaufmann und bei den in Abteilung A einzutragenden Gesellschaften die persönlich haftenden Gesellschafter sowie bei Kreditinstituten die gerichtlich bestellten vertretungsbefugten Personen, bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen die Geschäftsführer unter der Bezeichnung als solche mit Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnort, bei juristischen Personen die Mitglieder des Vorstands und deren Stellvertreter, ferner die Abwickler unter der Bezeichnung als solche mit Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnort einzutragen.

4. Die Spalte 4 dient zur Aufnahme aller die Prokura betreffenden Eintragungen; Vorname, Familienname, Geburtsdatum und Wohnort der Prokuristen sind anzugeben.

5. (1) In Spalte 5 sind die der Eintragung unterliegenden sonstigen Rechtsverhältnisse einzutragen.

(2) Bei offenen Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften sind zu vermerken:

a) die Art der Gesellschaft;

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b) der Zeitpunkt ihres Beginns;

c) der
Eintritt und das Ausscheiden von Gesellschaftern;

d)
die Vertretungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafter sowie bei Kreditinstituten die Vertretungsbefugnis der gerichtlich bestellten vertretungsbefugten Personen;

e)
Vorname, Familienname, Geburtsdatum, Wohnort und Betrag der Einlage jedes Kommanditisten;

f)
Auflösung und Fortsetzung der Gesellschaft; die Auflösung auch dann, wenn gleichzeitig ein neuer Geschäftsinhaber eingetragen wird;

g)
die über die Vertretungsbefugnis der Abwickler getroffenen Bestimmungen.



b) der Eintritt und das Ausscheiden von Gesellschaftern;

c)
die Vertretungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafter sowie bei Kreditinstituten die Vertretungsbefugnis der gerichtlich bestellten vertretungsbefugten Personen;

d)
Vorname, Familienname, Geburtsdatum, Wohnort und Betrag der Einlage jedes Kommanditisten;

e)
Auflösung und Fortsetzung der Gesellschaft; die Auflösung auch dann, wenn gleichzeitig ein neuer Geschäftsinhaber eingetragen wird;

f)
die über die Vertretungsbefugnis der Abwickler getroffenen Bestimmungen.

(3) Bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen sind zu vermerken:

a) die Mitglieder der Vereinigung mit Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum, Firma, Rechtsform, Wohnort oder Sitz und alle sich hierauf beziehenden Änderungen;

b) die Befugnis der Geschäftsführer oder der Abwickler zur Vertretung der Vereinigung;

c) jede Änderung der Personen der Geschäftsführer oder Abwickler sowie jede Änderung der Vertretungsbefugnis einer dieser Personen;

d) die besonderen Bestimmungen des Gründungsvertrags über die Zeitdauer der Vereinigung und die sich hierauf beziehenden Änderungen;

e) die Nichtigkeit, die Auflösung und die Fortsetzung der Vereinigung;

f) der Schluß der Abwicklung der Vereinigung;

g) die Klausel über die Haftungsbefreiung eines Mitglieds für vor seinem Beitritt entstandene Verbindlichkeiten.

(4) Bei juristischen Personen sind zu vermerken: die nähere Bezeichnung der juristischen Person und ihr Sitz, die Vertretungsbefugnis des Vorstands sowie besondere Bestimmungen über die Zeitdauer des Unternehmens, ferner jede Änderung der Satzung, die Auflösung, die Vertretungsbefugnis der Abwickler sowie alle sich hierauf beziehenden Änderungen.

(5) Ferner sind hier zu vermerken:

a) im Falle des Erwerbs eines Handelsgeschäfts bei Fortführung unter der bisherigen Firma eine von § 25 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abweichende Vereinbarung;

b) beim Eintritt eines persönlich haftenden Gesellschafters oder eines Kommanditisten in das Geschäft eines Einzelkaufmanns eine von § 28 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abweichende Vereinbarung;

c) die Aufhebung von Zweigniederlassungen;

d) die Eröffnung, Einstellung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens sowie die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses; die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder Treuhänders unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs sowie die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme; die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners nach § 277 der Insolvenzordnung; die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung;

e) die Umwandlung, das Erlöschen der Firma sowie Löschungen von Amts wegen;

f) bei ausländischen Versicherungsunternehmen die gemäß § 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestellten Hauptbevollmächtigten mit Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnort;

g) bei einer Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Staat, die Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen bezeichneten Umfang betreibt, die gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes bestellten Geschäftsleiter mit Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnort.

6. In Spalte 6 erfolgt unter a die Angabe des Tages der Eintragung und die Unterschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, unter b die Eintragung von Verweisungen auf spätere Eintragungen und von sonstigen Verweisungen.

7. Enthält eine Eintragung die Nennung eines in ein öffentliches Unternehmensregister eingetragenen Rechtsträgers, so sind Art und Ort des Registers sowie die Registernummer dieses Rechtsträgers mit zu vermerken.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 43 Abteilung B


1. In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die Gesellschaft betreffenden Eintragungen anzugeben.

2. In Spalte 2 sind dieselben Eintragungen aufzunehmen wie in Spalte 2 der Abteilung A.

vorherige Änderung nächste Änderung

3. In Spalte 3 sind bei Aktiengesellschaften, bei einer SE und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien die Höhe des Grundkapitals, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Höhe des Stammkapitals und bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit die Höhe des Gründungsfonds sowie Änderungen dieser Beträge anzugeben. Die Erhöhung oder die Herabsetzung des Grund- oder Stammkapitals und die darauf gerichteten Beschlüsse sind, soweit deren Eintragung gesetzlich vorgeschrieben ist, in Spalte 6 einzutragen.



3. In Spalte 3 sind bei Aktiengesellschaften, bei einer SE und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien die Höhe des Grundkapitals, bei Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital die Höhe des Mindestkapitals, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Höhe des Stammkapitals und bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit die Höhe des Gründungsfonds sowie Änderungen dieser Beträge anzugeben. Die Erhöhung oder die Herabsetzung des Grund- oder Stammkapitals und die darauf gerichteten Beschlüsse sind, soweit deren Eintragung gesetzlich vorgeschrieben ist, in Spalte 6 einzutragen.

4. In Spalte 4 sind bei Aktiengesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit die Mitglieder des Vorstands und ihre Stellvertreter (bei Aktiengesellschaften unter besonderer Bezeichnung des Vorsitzenden), bei einer SE die Mitglieder des Leitungsorgans und ihre Stellvertreter (unter besonderer Bezeichnung des Vorsitzenden) oder die geschäftsführenden Direktoren, bei Kommanditgesellschaften auf Aktien die persönlich haftenden Gesellschafter sowie bei Kreditinstituten die gerichtlich bestellten vertretungsbefugten Personen, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer und ihre Stellvertreter, ferner die Abwickler unter der Bezeichnung als solche mit Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnort einzutragen.

5. Die Spalte 5 dient zur Aufnahme aller die Prokura betreffenden Eintragungen; Vorname, Familienname, Geburtsdatum und Wohnort der Prokuristen sind anzugeben.

6. In Spalte 6 sind einzutragen:

a) die Art der Gesellschaft oder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;

b) der Tag der Feststellung der Satzung oder des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags; bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist;

c) die besonderen Bestimmungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags über die Zeitdauer der Gesellschaft oder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;

d) die Befugnis der Mitglieder des Vorstands, des Leitungsorgans, der geschäftsführenden Direktoren der persönlich haftenden Gesellschafter sowie bei Kreditinstituten der gerichtlich bestellten vertretungsbefugten Personen, der Geschäftsführer oder der Abwickler zur Vertretung der Gesellschaft oder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;

e) jede Änderung in den Personen des Vorstands, des Leitungsorgans, der geschäftsführenden Direktoren, der persönlich haftenden Gesellschafter sowie bei Kreditinstituten der gerichtlich bestellten vertretungsbefugten Personen, der Geschäftsführer oder Abwickler sowie jede Änderung der Vertretungsbefugnis einer dieser Personen;

vorherige Änderung nächste Änderung

f) jede Änderung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags, insbesondere Änderungen des Grund- und Stammkapitals nach Nr. 3 Satz 2. Bei der Eintragung genügt, soweit nicht die Änderung die einzutragenden Angaben betrifft, eine allgemeine Bezeichnung des Gegenstands der Änderung; dabei ist in der Spalte "Bemerkungen" auf die beim Gericht eingereichten Urkunden sowie auf die Stelle der Akten, bei der die Urkunden sich befinden, zu verweisen;



f) jede Änderung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags, insbesondere Änderungen des Grund- und Stammkapitals nach Nr. 3 Satz 2. Bei der Eintragung genügt, soweit nicht die Änderung die einzutragenden Angaben betrifft, eine allgemeine Bezeichnung des Gegenstands der Änderung; dabei ist in der Spalte 'Bemerkungen' auf die beim Gericht eingereichten Urkunden sowie auf die Stelle der Akten, bei der die Urkunden sich befinden, zu verweisen;

g) das Bestehen und die Art eines Unternehmensvertrages sowie der Name des anderen Vertragsteils, beim Bestehen einer Vielzahl von Teilgewinnabführungsverträgen alternativ anstelle des Namens des anderen Vertragsteils eine Bezeichnung, die den jeweiligen Teilgewinnabführungsvertrag konkret bestimmt; außerdem die Änderung des Unternehmensvertrages sowie seine Beendigung unter Angabe des Grundes und des Zeitpunktes der Beendigung;

h) eine Eingliederung und die Firma der Hauptgesellschaft sowie das Ende der Eingliederung, sein Grund und sein Zeitpunkt;

i) die Eröffnung, Einstellung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens sowie die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses; die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs sowie die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme; die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners nach § 277 der Insolvenzordnung; die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung;

k) die Auflösung, die Fortsetzung und die Nichtigkeit der Gesellschaft oder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit; die Umwandlung; das Erlöschen der Firma, die Löschung einer Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit sowie Löschungen von Amts wegen;

l) die Aufhebung von Zweigniederlassungen;

m) bei ausländischen Versicherungsunternehmen die gemäß § 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestellten Hauptbevollmächtigten mit Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnort;

n) bei einer Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Staat, die Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen bezeichneten Umfang betreibt, die gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes bestellten Geschäftsleiter mit Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnort;

o) bei einer Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft, SE oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland die ständigen Vertreter nach § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs mit Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Wohnort unter Angabe ihrer Befugnisse.

7. Die Verwendung der Spalte 7 richtet sich nach den Vorschriften über die Benutzung der Spalte 6 der Abteilung A.

8. § 40 Nr. 7 gilt entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 51 Festlegung der Anlegungsverfahren, Durchführung der Anlegung




§ 51 Durchführung der Anlegung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es das maschinell geführte Registerblatt durch Umschreibung nach § 52 oder durch Umstellung nach § 53 anlegt. Die Landesjustizverwaltung kann durch allgemeine Anordnung nach § 8a Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs die Anwendung eines der beiden Verfahren ganz oder teilweise vorschreiben; dabei können auch für einzelne Gerichte unterschiedliche Bestimmungen getroffen werden.

(2)
Die Anlegung des maschinell geführten Registerblattes einschließlich seiner Freigabe kann durch allgemeine Anordnung der Landesjustizverwaltung nach § 8a Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen werden.



Die Anlegung des maschinell geführten Registerblattes einschließlich seiner Freigabe kann durch allgemeine Anordnung der Landesjustizverwaltung nach § 8a Abs. 5 des Handelsgesetzbuchs ganz oder teilweise dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 52 Anlegung des maschinell geführten Registerblattes durch Umschreibung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ein bisher in Papierform geführtes Registerblatt kann für die maschinelle Führung umgeschrieben werden, ohne daß die weiteren Voraussetzungen nach § 21 Abs. 1 bis 3 hierfür vorliegen müssen. Eine neue Nummer wird nicht vergeben. Abweichend von § 21 Abs. 1 Satz 1 können dabei auch nicht mehr gültige Eintragungen übertragen werden, soweit dies im Einzelfall dazu dient, die Nachvollziehung von Eintragungen, zum Beispiel nach Umwandlungen, zu erleichtern.



(1) Ein bisher in Papierform geführtes Registerblatt ist bis zum 31. Dezember 2006 für die maschinelle Führung umzuschreiben. Die Landesjustizverwaltung kann anordnen, dass für Registerblätter, die von anderen Registergerichten übernommen werden, bestimmte Nummern vergeben werden. Es können nicht mehr gültige Eintragungen übertragen werden, soweit dies im Einzelfall dazu dient, die Nachvollziehung von Eintragungen, zum Beispiel nach Umwandlungen, zu erleichtern.

(2) Die auf das maschinell geführte Registerblatt umzuschreibenden Eintragungen und Vermerke sind in den dafür bestimmten Datenspeicher (§ 48) aufzunehmen. Der Tag der ersten Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister ist in dem maschinell geführten Registerblatt zu vermerken.

(3) Von einer Bekanntmachung nach § 21 Abs. 4 kann abgesehen werden. § 21 Abs. 5 ist anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Nach der Umschreibung sind sämtliche Seiten des in Papierform geführten Registerblattes rot zu durchkreuzen. Die umgeschriebenen Registerblätter können nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Wiedergaben oder die Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können. § 8a Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.



(4) Nach der Umschreibung sind sämtliche Seiten des in Papierform geführten Registerblattes rot zu durchkreuzen. Die umgeschriebenen und die bereits vor Einführung des maschinell geführten Registers gelöschten oder geschlossenen Registerblätter können nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Wiedergaben oder die Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können. § 8a Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 53 Anlegung des maschinell geführten Registerblattes durch Umstellung




§ 53 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das maschinell geführte Registerblatt kann auch durch Umstellung angelegt werden. Dazu ist der Inhalt des in Papierform geführten Registerblattes elektronisch in den für das maschinell geführte Handelsregister bestimmten Datenspeicher aufzunehmen. Eine neue Nummer wird nicht vergeben. Die Umstellung kann auch in der Weise vorgenommen werden, daß ein Datenspeicher mit dem Registerinhalt zum Datenspeicher des maschinell geführten Handelsregisters bestimmt wird (§ 48). Die Speicherung des Schriftzugs von Unterschriften ist dabei nicht notwendig.

(2) § 52 Abs. 2 Satz 2 sowie Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 54 Freigabe des maschinell geführten Registerblattes


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das nach § 52 oder § 53 angelegte maschinell geführte Registerblatt tritt mit seiner Freigabe an die Stelle des in Papierform geführten Registerblattes. Die Freigabe erfolgt, wenn die Vollständigkeit und Richtigkeit des angelegten maschinell geführten Registerblattes und seine Abrufbarkeit aus dem Datenspeicher gesichert sind. Sind bei der Anlegung nur die noch gültigen Eintragungen übertragen worden, so beschränkt sich die Prüfung der Vollständigkeit hierauf.



(1) Das nach § 52 angelegte maschinell geführte Registerblatt tritt mit seiner Freigabe an die Stelle des in Papierform geführten Registerblattes. Die Freigabe erfolgt, wenn die Vollständigkeit und Richtigkeit des angelegten maschinell geführten Registerblattes und seine Abrufbarkeit aus dem Datenspeicher gesichert sind. Sind bei der Anlegung nur die noch gültigen Eintragungen übertragen worden, so beschränkt sich die Prüfung der Vollständigkeit hierauf.

(2) In der Wiedergabe des Registerblattes auf dem Bildschirm oder bei Ausdrucken soll folgender Freigabevermerk erscheinen:

vorherige Änderung nächste Änderung

"Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben/umgestellt worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. Freigegeben am/zum ...



'Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV umgeschrieben worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. Freigegeben am/zum ...

Name(n).



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 61 Inhalt der Eintragungen in die Abteilung A


In der Abteilung A des maschinell geführten Handelsregisters sind die nachfolgenden Angaben einzutragen:

1. In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die Firma betreffenden Eintragungen einzutragen.

2. In Spalte 2 sind

a) unter Buchstabe a die Firma;

b) unter Buchstabe b der Ort der Niederlassung oder der Sitz sowie die Errichtung oder Aufhebung von Zweigniederlassungen, und zwar unter Angabe des Ortes und, falls der Firma für eine Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt ist, unter Angabe dieses Zusatzes;

c) unter Buchstabe c bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und bei juristischen Personen der Gegenstand des Unternehmens

und die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen anzugeben.

3. In Spalte 3 sind

a) unter Buchstabe a die allgemeine Regelung zur Vertretung des Rechtsträgers durch die persönlich haftenden Gesellschafter, die Geschäftsführer, die Mitglieder des Vorstandes, bei Kreditinstituten die gerichtlich bestellten vertretungsbefugten Personen sowie die Abwickler oder Liquidatoren, und

b) unter Buchstabe b der Einzelkaufmann, bei Handelsgesellschaften die persönlich haftenden Gesellschafter, bei Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen die Geschäftsführer, bei juristischen Personen die Mitglieder des Vorstandes und deren Stellvertreter, bei Kreditinstituten die gerichtlich bestellten vertretungsberechtigten Personen, die Abwickler oder Liquidatoren unter der Bezeichnung als solche, bei ausländischen Versicherungsunternehmen die gemäß § 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestellten Hauptbevollmächtigten sowie bei einer Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Staat, die Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen bezeichneten Umfang betreibt, die gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes bestellten Geschäftsleiter jeweils mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort oder gegebenenfalls mit Firma, Rechtsform, Sitz oder Niederlassung

und die jeweils sich darauf beziehenden Änderungen anzugeben. Weicht die Vertretungsbefugnis der in Spalte 3 unter Buchstabe b einzutragenden Personen im Einzelfall von den Angaben in Spalte 3 unter Buchstabe a ab, so ist diese besondere Vertretungsbefugnis bei den jeweiligen Personen zu vermerken.

4. In Spalte 4 sind die die Prokura betreffenden Angaben einschließlich Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Prokuristen und die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen einzutragen.

5. In Spalte 5 sind anzugeben

vorherige Änderung nächste Änderung

a) unter Buchstabe a die Rechtsform sowie bei Personengesellschaften der Beginn der Gesellschaft und bei juristischen Personen das Datum der Erstellung und jede Änderung der Satzung; bei der Eintragung genügt, soweit sie nicht die Änderung der einzutragenden Angaben betrifft, eine allgemeine Bezeichnung des Gegenstands der Änderung; dabei ist in der Spalte 6 unter Buchstabe b auf die beim Gericht eingereichten Urkunden sowie auf die Stelle der Akten, bei der die Urkunden sich befinden, zu verweisen,



a) unter Buchstabe a die Rechtsform und bei juristischen Personen das Datum der Erstellung und jede Änderung der Satzung; bei der Eintragung genügt, soweit sie nicht die Änderung der einzutragenden Angaben betrifft, eine allgemeine Bezeichnung des Gegenstands der Änderung; dabei ist in der Spalte 6 unter Buchstabe b auf die beim Gericht eingereichten Urkunden sowie auf die Stelle der Akten, bei der die Urkunden sich befinden, zu verweisen,

b) unter Buchstabe b

aa) die besonderen Bestimmungen des Gründungsvertrages oder der Satzung über die Zeitdauer der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung oder juristischen Person sowie alle sich hierauf beziehenden Änderungen;

bb) die Eröffnung, Einstellung und Aufhebung des Insolvenzverfahrens sowie die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses; die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters unter den Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Handelsgesetzbuchs sowie die Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme; die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit bestimmter Rechtsgeschäfte des Schuldners nach § 277 der Insolvenzordnung; die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans und die Aufhebung der Überwachung;

cc) die Klausel über die Haftungsbefreiung eines Mitglieds der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung für die vor seinem Beitritt entstandenen Verbindlichkeiten;

dd) die Auflösung, Fortsetzung und die Nichtigkeit der Gesellschaft, Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung oder juristischen Person; der Schluss der Abwicklung der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung; das Erlöschen der Firma, die Löschung einer Gesellschaft, Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung oder juristischen Person sowie Löschungen von Amts wegen;

ee) Eintragungen nach dem Umwandlungsgesetz;

ff) im Falle des Erwerbs eines Handelsgeschäfts bei Fortführung unter der bisherigen Firma eine von § 25 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abweichende Vereinbarung;

gg) beim Eintritt eines persönlich haftenden Gesellschafters oder eines Kommanditisten in das Geschäft eines Einzelkaufmanns eine von § 28 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs abweichende Vereinbarung;

c) unter Buchstabe c Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort oder gegebenenfalls Firma, Rechtsform, Sitz oder Niederlassung und der Betrag der Einlage jedes Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft sowie bei der Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung die Mitglieder mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort oder gegebenenfalls mit Firma, Rechtsform, Sitz oder Niederlassung

und die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen.

6. In Spalte 6 sind unter Buchstabe a der Tag der Eintragung, unter Buchstabe b die Verweisungen auf Fundstellen im Sonderband der Registerakten und sonstige Bemerkungen einzutragen.

7. Enthält eine Eintragung die Nennung eines in ein öffentliches Unternehmensregister eingetragenen Rechtsträgers, so sind Art und Ort des Registers sowie die Registernummer dieses Rechtsträgers mit zu vermerken.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 62 Inhalt der Eintragungen in die Abteilung B


In der Abteilung B des maschinell geführten Handelsregisters sind die nachfolgenden Angaben einzutragen:

1. In Spalte 1 ist die laufende Nummer der die Gesellschaft betreffenden Eintragung einzutragen.

2. In Spalte 2 sind

a) unter Buchstabe a die Firma;

b) unter Buchstabe b der Ort der Niederlassung oder der Sitz sowie die Errichtung oder Aufhebung von Zweigniederlassungen, und zwar unter Angabe des Ortes und, falls der Firma für eine Zweigniederlassung ein Zusatz beigefügt ist, unter Angabe dieses Zusatzes;

c) unter Buchstabe c der Gegenstand des Unternehmens

und die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen anzugeben.

vorherige Änderung nächste Änderung

3. In Spalte 3 sind bei Aktiengesellschaften, bei einer SE und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien die jeweils aktuellen Beträge der Höhe des Grundkapitals, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Höhe des Stammkapitals und bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der Höhe des Gründungsfonds anzugeben.



3. In Spalte 3 sind bei Aktiengesellschaften, bei einer SE und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien die jeweils aktuellen Beträge der Höhe des Grundkapitals, bei Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital die Höhe des Mindestkapitals, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung der Höhe des Stammkapitals und bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der Höhe des Gründungsfonds anzugeben.

4. In Spalte 4 sind

a) unter Buchstabe a die allgemeine Regelung zur Vertretung des Rechtsträgers durch die Mitglieder des Vorstandes, des Leitungsorgans, die geschäftsführenden Direktoren, die persönlich haftenden Gesellschafter sowie bei Kreditinstituten die gerichtlich bestellten vertretungsbefugten Personen, die Geschäftsführer, die Abwickler oder Liquidatoren und

b) unter Buchstabe b bei Aktiengesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter (bei Aktiengesellschaften unter besonderer Bezeichnung des Vorsitzenden), bei einer SE die Mitglieder des Leitungsorgans und ihre Stellvertreter (unter besonderer Bezeichnung des Vorsitzenden) oder die geschäftsführenden Direktoren, bei Kommanditgesellschaften auf Aktien die persönlich haftenden Gesellschafter, bei Kreditinstituten die gerichtlich bestellten vertretungsbefugten Personen, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung die Geschäftsführer und ihre Stellvertreter, ferner die Abwickler oder Liquidatoren unter der Bezeichnung als solcher, jeweils mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort oder gegebenenfalls mit Firma, Rechtsform, Sitz oder Niederlassung

und die jeweils sich darauf beziehenden Änderungen anzugeben. Weicht die Vertretungsbefugnis der in Spalte 4 unter Buchstabe b einzutragenden Personen im Einzelfall von den Angaben in Spalte 4 unter Buchstabe a ab, so ist diese besondere Vertretungsbefugnis bei den jeweiligen Personen zu vermerken. Ebenfalls in Spalte 4 unter Buchstabe b sind bei ausländischen Versicherungsunternehmen die gemäß § 106 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bestellten Hauptbevollmächtigten, bei einer Zweigstelle eines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Staat, die Bankgeschäfte in dem in § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen bezeichneten Umfang betreibt, die gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes bestellten Geschäftsleiter sowie bei einer Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft, SE oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland die ständigen Vertreter nach § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs jeweils mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Wohnort unter Angabe ihrer Befugnisse zu vermerken.

5. In Spalte 5 sind die die Prokura betreffenden Eintragungen einschließlich Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort der Prokuristen sowie die jeweils sich darauf beziehenden Änderungen anzugeben.

6. In Spalte 6 sind anzugeben

a) unter Buchstabe a die Rechtsform und der Tag der Feststellung der Satzung oder des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages; bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der Tag, an dem der Geschäftsbetrieb erlaubt worden ist und jede Änderung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages; bei der Eintragung genügt, soweit nicht die Änderung die einzutragenden Angaben betrifft, eine allgemeine Bezeichnung des Gegenstands der Änderung; dabei ist in der Spalte 7 unter Buchstabe b auf die beim Gericht eingereichten Urkunden sowie auf die Stelle der Akten, bei der die Urkunden sich befinden, zu verweisen;

b) unter Buchstabe b neben den entsprechend für die Abteilung A in § 61 Nr. 5 Buchstabe b Unterbuchstabe bb einzutragenden Angaben:

aa) die besonderen Bestimmungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages über die Zeitdauer der Gesellschaft oder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;

bb) eine Eingliederung einschließlich der Firma der Hauptgesellschaft sowie das Ende der Eingliederung, sein Grund und sein Zeitpunkt;

cc) das Bestehen und die Art von Unternehmensverträgen einschließlich des Namens des anderen Vertragsteils, beim Bestehen einer Vielzahl von Teilgewinnabführungsverträgen alternativ anstelle des Namens des anderen Vertragsteils eine Bezeichnung, die den jeweiligen Teilgewinnabführungsvertrag konkret bestimmt, außerdem die Änderung des Unternehmensvertrages sowie seine Beendigung unter Angabe des Grundes und des Zeitpunktes;

dd) die Auflösung, die Fortsetzung und die Nichtigkeit der Gesellschaft oder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit;

ee) Eintragungen nach dem Umwandlungsgesetz;

ff) das Erlöschen der Firma, die Löschung einer Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit sowie Löschungen von Amts wegen;

gg) das Bestehen eines bedingten Kapitals unter Angabe des Beschlusses der Hauptversammlung und der Höhe des bedingten Kapitals;

hh) das Bestehen eines genehmigten Kapitals unter Angabe des Beschlusses der Hauptversammlung, der Höhe des genehmigten Kapitals und des Zeitpunktes, bis zu dem die Ermächtigung besteht;

vorherige Änderung nächste Änderung

ii) der Abschluss eines Nachgründungsvertrages unter Angabe des Zeitpunktes des Vertragsschlusses sowie des Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung



ii) bei Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital die Bandbreite des statutarisch genehmigten Kapitals (§ 104 Satz 1 des Investmentgesetzes);

jj) der Beschluss einer Übertragung von Aktien gegen Barabfindung (§ 327a des Aktiengesetzes) unter Angabe des Tages des Beschlusses;

kk)
der Abschluss eines Nachgründungsvertrages unter Angabe des Zeitpunktes des Vertragsschlusses sowie des Zustimmungsbeschlusses der Hauptversammlung

und die sich jeweils darauf beziehenden Änderungen.

7. Die Verwendung der Spalte 7 richtet sich nach den Vorschriften über die Benutzung der Spalte 6 der Abteilung A.

8. § 61 Nr. 7 gilt entsprechend.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 71 Übergangsvorschriften für das Handelsregister


vorherige Änderung

(1) Zur Vorbereitung der Anlegung des maschinell geführten Registers durch Umstellung (§ 53) können nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung Neueintragungen und Berichtigungen auch in dem in Papierform geführten Handelsregister nach Maßgabe der §§ 59, 61 und 62 vorgenommen werden.



(1) Zur Vorbereitung der Anlegung des maschinell geführten Registers können nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung Neueintragungen und Berichtigungen auch in dem in Papierform geführten Handelsregister nach Maßgabe der §§ 59, 61 und 62 vorgenommen werden.

(2) Für die Dauer von zwei Jahren nach Einrichtung eines maschinell geführten Handelsregisters gilt für dieses, dass

1. § 58a nicht angewendet werden muss;

2. abweichend von § 61 Nr. 5 die dort genannten Angaben in Spalte 5 ohne Aufteilung in Buchstaben a, b und c eingetragen werden können;

3. § 64 Abs. 3 Satz 4 zweiter Halbsatz nicht angewendet werden muss und

4. der Inhalt des maschinell geführten Handelsregisters und der aktuelle Registerinhalt entsprechend den bis zum 20. Dezember 2001 geltenden Anlagen 4 bis 7 gestaltet werden kann.

Die Landesjustizverwaltung kann insoweit nähere Anordnung treffen.

(3) Bei dem in Papierform geführten Handelsregister braucht die Eintragung einer nicht anmeldepflichtigen Vertretungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafter, Mitglieder des Vorstandes sowie der Liquidatoren von Handelsgesellschaften und nach § 33 des Handelsgesetzbuchs einzutragenden juristischen Personen für die bis zum 20. Dezember 2001 eingetragenen Handelsgesellschaften und juristischen Personen erst zu erfolgen, wenn eine anmeldepflichtige Bestimmung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung über die Vertretungsbefugnis eingetragen wird oder wenn erstmals die Liquidatoren eingetragen werden. Das Gericht kann die Eintragung einer dem gesetzlichen Regelfall entsprechenden Vertretungsbefugnis auch von Amts wegen vornehmen.






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