| § 177 GWB a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2026 geltenden Fassung | § 177 GWB n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 12.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 137 |
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(Text alte Fassung) § 177 Ende des Vergabeverfahrens nach Entscheidung des Beschwerdegerichts | (Text neue Fassung)§ 177 (aufgehoben) |
Ist der Auftraggeber mit einem Antrag nach § 176 vor dem Beschwerdegericht unterlegen, gilt das Vergabeverfahren nach Ablauf von zehn Tagen nach Zustellung der Entscheidung als beendet, wenn der Auftraggeber nicht die Maßnahmen zur Herstellung der Rechtmäßigkeit des Verfahrens ergreift, die sich aus der Entscheidung ergeben; das Verfahren darf nicht fortgeführt werden. |