§ 17 Durchführung
(1) 1Die Bundesagentur für Arbeit führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch. 2Verwaltungskosten werden nicht erstattet.
(2) Die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach
§ 8 Absatz 5 obliegt zudem den Behörden der Zollverwaltung nach Maßgabe der
§§ 17a bis 18a.
Frühere Fassungen von § 17 AÜG
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interne Verweise§ 1 AÜG Arbeitnehmerüberlassung, Erlaubnispflicht (vom 01.04.2017) ... mit Ausnahme des § 1b Satz 1, des § 16 Absatz 1 Nummer 1f und Absatz 2 bis 5 sowie der §§ 17 und 18 nicht anzuwenden auf die Arbeitnehmerüberlassung 1. zwischen Arbeitgebern ...
§ 18 AÜG Zusammenarbeit mit anderen Behörden (vom 01.03.2020) ... des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammenarbeiten, die dem § 17 Absatz 2 entsprechende Aufgaben durchführen oder für die Bekämpfung illegaler ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 21.02.2017 BGBl. I S. 258
Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
G. v. 20.07.2011 BGBl. I S. 1506
Artikel 1 AÜGuaÄndG Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes ... die Wörter „Absatz 1 Nummer 3 bis 7a sowie 8 bis 10" ersetzt. 2. § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Durchführung (1) Die ... 8 bis 10" ersetzt. 2. § 17 wird wie folgt gefasst: „§ 17 Durchführung (1) Die Bundesagentur für Arbeit führt dieses Gesetz nach ... Zollverwaltung nach Maßgabe der §§ 17a bis 18a." 3. Nach § 17 werden folgende §§ 17a bis 17c eingefügt: „§ 17a Befugnisse ... des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammenarbeiten, die dem § 17 Absatz 2 entsprechende Aufgaben durchführen oder für die Bekämpfung illegaler ...
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
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