(1) Der Prüfungsteilnehmer soll nachweisen, daß er wirtschaftliche, rechtliche und soziale Zusammenhänge im Labor sowie die entsprechenden Verflechtungen von Labor und Betrieb erkennen, analysieren und beurteilen kann.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:
- 1.
- Wirtschaftslehre und Rechnungswesen,
- 2.
- elektronische Datenverarbeitung,
- 3.
- Rechts- und Sozialwesen.
(3) In Absatz 2 Nr. 1 können geprüft werden:
- 1.
- Organisation und Führungstechnik,
- 2.
- Arbeitsorganisation im Labor,
- 3.
- Kostenrechnung im Labor,
- 4.
- Kalkulation, Investition und Finanzierung,
- 5.
- Markt und Absatz.
(4) In Absatz 2 Nr. 2 können geprüft werden:
- 1.
- Funktion und Aufgabenstellung von Rechnern im Laborbereich,
- 2.
- Erfassen von Daten, Speicherverwaltung, Datensicherung,
- 3.
- rechnerunterstützte Analytik,
- 4.
- Auswerten von Analysedaten,
- 5.
- Datenschutz.
(5) In Absatz 2 Nr. 3 können geprüft werden:
- 1.
- lebensmittelrechtliche Vorschriften, insbesondere Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in der bis zum 6. September 2005 geltenden Fassung, Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, Fertigpackungsverordnung, Zusatzstoff-Zulassungsverordnung, Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung,
- 2.
- milchwirtschaftliche Qualitäts- und Hygienevorschriften, insbesondere Milchgesetz, Milch-Güteverordnung und Produktverordnungen, Seuchenrecht und Hygienevorschriften,
- 3.
- Umweltrecht, insbesondere Abfallbeseitigungsgesetz, Bundes-Immissionsschutzgesetz, Abwasserabgabengesetz,
- 4.
- Bestimmungen zur Unfallverhütung und Vorschriften über den Umgang mit gefährlichen Stoffen,
- 5.
- Arbeits- und Sozialrecht,
- 6.
- Bestimmungen des bürgerlichen Rechts, insbesondere allgemeine Rechtsbegriffe sowie Grundzüge des Schuld- und Sachenrechts.
(6) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung nach Maßgabe des Absatzes 7 sowie einer betriebsbezogenen Situationsaufgabe nach Maßgabe des Absatzes 8.
(7) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit aus den in Absatz 2 aufgeführten Inhalten und soll nicht länger als drei Stunden dauern.
(8) Bei der Lösung der betriebsbezogenen Situationsaufgabe soll der Prüfungsteilnehmer anhand von praxisnahen Fällen nachweisen, daß er die wirtschaftlichen, rechtlichen und sozialen Zusammenhänge in seinem Funktionsbereich erkennen, analysieren und beurteilen kann. Die Ergebnisse sind in einer unter Aufsicht anzufertigenden schriftlichen Arbeit darzustellen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. Für die betriebsbezogene Situationsaufgabe stehen bis zu sechs Stunden zur Verfügung. Das Prüfungsgespräch soll je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 29.10.2008 BGBl. I S. 2155
Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft
V. v. 21.05.2014 BGBl. I S. 548, 2016 I 338