Anlage 3 - Alkoholhaltige Getränke-Verordnung (AGeV)

neugefasst durch B. v. 30.06.2003 BGBl. I S. 1255; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
Geltung ab 06.02.1998; FNA: 2125-5-8 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 3 (zu § 5 Abs. 3 Nr. 1) Abkürzungen der Bundesländer


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Baden-Württemberg:BW-,Niedersachsen:NI-,
Bayern:BY-,Nordrhein-Westfalen:NW-,
Berlin:BE-,Rheinland-Pfalz:RP-,
Brandenburg:BB-,Saarland:SL-,
Bremen:HB-,Sachsen:SN-,
Hamburg:HH-,Sachsen-Anhalt:ST-,
Hessen:HE-,Schleswig-Holstein:SH-,
Mecklenburg-Vorpommern:MV-,Thüringen:TH-.


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Zitierungen von Anlage 3 AGeV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 AGeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AGeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 AGeV Prüfungsverfahren
... von der zuständigen Stelle zugeteilt wird; der Betriebsnummer ist der gemäß Anlage 3 abgekürzte Name des Landes voranzustellen, in dem die zuständige Stelle ihren Sitz hat, ...


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