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Änderung § 14 AGeV vom 20.05.2008

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§ 14 AGeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.05.2008 geltenden Fassung
§ 14 AGeV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 519
(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Übergangsbestimmungen


(1) Bis zum 1. Januar 2005 dürfen Spirituosen im Sinne des § 2, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, nach den bis zum 14. Juli 2003 geltenden Vorschriften hergestellt, gekennzeichnet und bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

(Text alte Fassung)

(2) Abweichend von § 9 dürfen in Anlage 4 aufgeführte Spirituosen, die bereits vor dem 1. Januar 2000 an bestimmten Herstellungsorten außerhalb der in Spalte 3 dieser Anlage aufgeführten geographischen Gebiete oder die aus Früchten aus anderen als den dort genannten geographischen Gebieten hergestellt worden sind, unter den vorbehaltenen Verkehrsbezeichnungen noch bis zum 1. Januar 2005 in Verkehr gebracht werden.

(Text neue Fassung)

(2) Abweichend von § 9 dürfen in Anlage 4 Nr. 11 bis 16 aufgeführte Spirituosen bis zum 20. Mai 2009 nach den bis zum 19. Mai 2008 geltenden Vorschriften hergestellt und unter den vorbehaltenen Bezeichnungen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

(3) Abweichend von § 9 Absatz 3 dürfen Spirituosen bis zum 31. Dezember 2012 nach den bis zum Ablauf des 31. März 2011 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den
Verkehr gebracht werden.


 
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