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Änderung § 2 AGeV vom 20.05.2008

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§ 2 AGeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.05.2008 geltenden Fassung
§ 2 AGeV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 797
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Deutscher Weinbrand


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Eine Spirituose im Sinne des Artikels 1 Abs. 4 Buchstabe e der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 darf unter der Verkehrsbezeichnung 'Deutscher Weinbrand' gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

(Text neue Fassung)

Eine Spirituose im Sinne des Anhangs II Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 darf unter der Verkehrsbezeichnung 'Deutscher Weinbrand' gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn

1. die Herstellung, ausgenommen die des Destillates, im Inland erfolgt ist,

vorherige Änderung

2. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben ausschließlich von Rebsorten stammen, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 19 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2585/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 (ABl. EG Nr. L 345 S. 10), klassifiziert wurden,



2. die zur Herstellung verwendeten Weintrauben ausschließlich von Rebsorten stammen, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft gemäß Artikel 19 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. EG Nr. L 179 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 1), klassifiziert wurden,

3. das Erzeugnis ausschließlich durch Destillieren zu weniger als 86 Volumenprozent von Wein oder Brennwein oder durch erneutes Destillieren zu weniger als 86 Volumenprozent eines Weindestillats gewonnen worden ist und eine Gesamtmenge an den höheren Alkoholen Isobutanol, 1-Propanol und Isoamylalkohole von mehr als 150 Gramm je Hektoliter reinen Alkohols enthält,

4. das gesamte verwendete Weindestillat mindestens zwölf Monate in Eichenholzfässern mit einem Füllungsvermögen von höchstens 1.000 Litern gereift ist,

5. an Zuckerarten nur die in Anlage 1 Nr. 1 bis 6 der Zuckerartenverordnung aufgeführten Zuckerarten, auch karamellisiert, und nur in einer Menge verwendet worden sind, dass der Gesamtgehalt an Zucker, als Invertzucker berechnet, in einem Liter des gebrauchsfertigen Erzeugnisses nicht mehr als 20 Gramm beträgt,

6. zur Abrundung der Geruchs- und Geschmacksmerkmale nur nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Nr. 1 hergestellte Auszüge aus den dort in Buchstabe b genannten Stoffen verwendet worden sind,

7. der Weinbrand eine goldgelbe bis goldbraune Farbe hat, die typischen Merkmale der verwendeten Ausgangserzeugnisse aufweist und in Aussehen, Geruch und Geschmack frei von Fehlern ist,

8. der Alkoholgehalt der fertigen Spirituose mindestens 38 Volumenprozent beträgt und

9. das Behältnis mit einer nach dem Verfahren der §§ 4 und 5 erteilten Prüfungsnummer versehen ist, die von der jeweils nach Landesrecht zuständigen Stelle (zuständige Stelle) vergeben wird.



 (keine frühere Fassung vorhanden)