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Änderung § 6 AGeV vom 20.05.2008

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§ 6 AGeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.05.2008 geltenden Fassung
§ 6 AGeV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 797

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Angabe der Prüfungsnummer


(Text alte Fassung)

(1) Der Prüfungsnummer ist die Angabe "Amtliche Prüfungsnummer" voranzustellen. An Stelle dieser Angabe kann die Kurzform "A.P.Nr." gebraucht werden.

(2) Die Prüfungsnummer und die Angabe nach Absatz 1 sind auf den zur Abgabe an den Verbraucher (§ 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes) bestimmten Behältnissen oder auf einem mit ihnen verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen.

(Text neue Fassung)

(1) Der Prüfungsnummer ist die Angabe 'Amtliche Prüfungsnummer' voranzustellen. An Stelle dieser Angabe kann die Kurzform 'A.P.Nr.' gebraucht werden.

(2) Die Prüfungsnummer und die Angabe nach Absatz 1 sind auf den zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten Behältnissen oder auf einem mit ihnen verbundenen Etikett an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und unverwischbar anzubringen. Dem Verbraucher nach Satz 1 stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Deutschen Weinbrand zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.