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Änderung § 9 AGeV vom 20.05.2008

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§ 9 AGeV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.05.2008 geltenden Fassung
§ 9 AGeV n.F. (neue Fassung)
in der am 20.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 797
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Spirituosen mit geographischen Angaben


(Text alte Fassung)

Die in Anlage 4 aufgeführten Spirituosen dürfen gewerbsmäßig unter den dort in Spalte 2 aufgeführten Verkehrsbezeichnungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zusätzlich zu den für ihre Produktkategorie in Artikel 1 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 genannten Anforderungen die in Spalte 3 festgesetzten Voraussetzungen erfüllen.

(Text neue Fassung)

Die in Anlage 4 aufgeführten Spirituosen dürfen gewerbsmäßig unter den dort in Spalte 2 aufgeführten Verkehrsbezeichnungen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zusätzlich zu den für ihre Produktkategorie in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 genannten Anforderungen die in Spalte 3 festgesetzten Voraussetzungen erfüllen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)