Dritter Abschnitt - Alkoholhaltige Getränke-Verordnung (AGeV)

neugefasst durch B. v. 30.06.2003 BGBl. I S. 1255; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.10.2021 BGBl. I S. 4683
Geltung ab 06.02.1998; FNA: 2125-5-8 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Dritter Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen
§ 12 Straftaten
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
§ 14 Übergangsbestimmungen
§ 15 (Inkrafttreten)
Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1) Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer für Deutschen Weinbrand
Anlage 2 (zu § 5 Abs. 2) Bewertungsschema für Deutschen Weinbrand
Anlage 3 (zu § 5 Abs. 3 Nr. 1) Abkürzungen der Bundesländer
Anlage 4 (aufgehoben)

Dritter Abschnitt Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Schlussbestimmungen

§ 12 Straftaten


§ 12 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft,

1.
wer

a)
entgegen § 1 Abs. 3 Weinbrand oder Brandy,

b)
entgegen § 2 Nr. 1 bis 6 oder 8 eine Spirituose unter der Verkehrsbezeichnung „Deutscher Weinbrand",

c)
entgegen § 8 Absatz 3 oder § 9 Absatz 1 eine Spirituose oder

d)
entgegen § 10 Abs. 8 oder § 11 Satz 1 ein dort genanntes Getränk

gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder

2.
wer entgegen § 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 3 Satz 2, Weinbrand, Brandy oder Deutschen Weinbrand mit Hinweisen auf das Alter gewerbsmäßig in den Verkehr bringt oder gewerbsmäßig mit solchen Hinweisen wirbt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung V. v. 11. Oktober 2021 BGBl. I S. 4683 m.W.v. 20. Oktober 2021

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§ 13 Ordnungswidrigkeiten


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Ordnungswidrig nach § 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer eine in § 12 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung sowie anderer Vorschriften V. v. 8. Mai 2008 BGBl. I S. 797 m.W.v. 20. Mai 2008

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§ 14 Übergangsbestimmungen


§ 14 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Bis zum 1. Januar 2005 dürfen Spirituosen im Sinne des § 2, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen, nach den bis zum 14. Juli 2003 geltenden Vorschriften hergestellt, gekennzeichnet und bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

(2) Abweichend von § 9 dürfen in Anlage 4 Nr. 11 bis 16 aufgeführte Spirituosen bis zum 20. Mai 2009 nach den bis zum 19. Mai 2008 geltenden Vorschriften hergestellt und unter den vorbehaltenen Bezeichnungen bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr gebracht werden.

(3) Abweichend von § 9 Absatz 3 dürfen Spirituosen bis zum 31. Dezember 2012 nach den bis zum Ablauf des 31. März 2011 geltenden Vorschriften gekennzeichnet und bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Erste Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung V. v. 24. März 2011 BGBl. I S. 519 m.W.v. 1. April 2011

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§ 15 (Inkrafttreten)




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Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1) Antrag auf Erteilung einer Prüfungsnummer für Deutschen Weinbrand


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

siehe BGBl. I 2003 S. 1260

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Anlage 2 (zu § 5 Abs. 2) Bewertungsschema für Deutschen Weinbrand


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Sensorische Vorbedingungen

Die nachfolgenden Vorbedingungen werden auf JA/NEIN-Entscheidung geprüft; dabei bedeutet NEIN den Ausschluss von der weiteren Prüfung.

a)
Farbe: typisch - goldgelb bis goldbraun

b)
Klarheit: typisch - blank, glanzhell

2.
Sensorische Prüfmerkmale und Qualitätszahl

a)
Punkteskala

PunkteIntervalleQualitätsbeschreibung
54,50 - 5,00hervorragend
43,50 - 4,49sehr gut
32,50 - 3,49gut
21,50 - 2,49zufrieden stellend
10,50 - 1,49nicht zufrieden stellend
0 keine Bewertung, d.h. Ausschluss des Erzeugnisses


 
b)
Sensorische Prüfmerkmale und Möglichkeiten der Punktvergabe

Prüfmerkmal: Möglichkeit der Punktvergabe
Geruch5,04,54,03,53,02,52,01,51,00,50
Geschmack5,04,54,03,53,02,52,01,51,00,50
Harmonie5,04,54,03,53,02,52,01,51,00,50


 
 
Harmonie ist das Zusammenwirken von Geruch, Geschmack und den anderen in § 2 Nr. 6 genannten sensorischen Vorbedingungen. Ihre Bewertung darf gegenüber Geruch und Geschmack um höchstens 1,0 Punkt nach oben abweichen. Sind Geruch und Geschmack unterschiedlich bewertet, so gilt jeweils die höhere Punktzahl.

Jedes Prüfmerkmal ist einzeln zu bewerten und seine Punktzahl niederzuschreiben. Nach Bewertung aller Prüfmerkmale dürfen die niedergeschriebenen Punktzahlen noch korrigiert werden. Alle Prüfmerkmale sind gleich wichtig (jeweils Gewichtungsfaktor 1).

c)
Mindestpunktzahl und Qualitätszahl

Die Mindestpunktzahl für jedes einzelne Prüfmerkmal ist 1,50. Die durch drei geteilte Summe der für Geruch, Geschmack und Harmonie erteilten Punkte ergibt die Qualitätszahl. Die Qualitätszahl muss für Deutschen Weinbrand mindestens 1,50 betragen.

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Anlage 3 (zu § 5 Abs. 3 Nr. 1) Abkürzungen der Bundesländer


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Baden-Württemberg:BW-,Niedersachsen:NI-,
Bayern:BY-,Nordrhein-Westfalen:NW-,
Berlin:BE-,Rheinland-Pfalz:RP-,
Brandenburg:BB-,Saarland:SL-,
Bremen:HB-,Sachsen:SN-,
Hamburg:HH-,Sachsen-Anhalt:ST-,
Hessen:HE-,Schleswig-Holstein:SH-,
Mecklenburg-Vorpommern:MV-,Thüringen:TH-.


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Anlage 4 (aufgehoben)


Anlage 4 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung der Weinverordnung und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung V. v. 11. Oktober 2021 BGBl. I S. 4683 m.W.v. 20. Oktober 2021



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