(1) Zu der Anmeldung werden folgende Angaben in das Geschmacksmusterregister eingetragen:
- 1.
- das Aktenzeichen der Anmeldung,
- 2.
- die Wiedergabe des Geschmacksmusters,
- 3.
- der Name und der Wohnsitz oder Sitz des Anmelders, bei ausländischen Orten auch der Staat (§ 5 Abs. 1 und 4),
- 4.
- die Zustellungsanschrift mit einer Angabe zum Zustellungsempfänger,
- 5.
- der Anmeldetag (§ 13 Abs. 1 und § 16 Abs. 5 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes),
- 6.
- der Tag der Eintragung,
- 7.
- die Erzeugnisse (§ 8) und
- 8.
- die Warenklassen (§ 19 Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes), bestehend aus der Angabe der Klassen und Unterklassen.
(2) Gegebenenfalls werden folgende Angaben eingetragen:
- 1.
- der Name und die Anschrift des Vertreters (§ 5 Abs. 5),
- 2.
- der Name und die Anschrift des Entwerfers (§ 5 Abs. 6),
- 3.
- der Name und der Wohnsitz des benannten vertretungsberechtigten Gesellschafters einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (§ 5 Abs. 1 Nr. 2),
- 4.
- ein Hinweis, ob die Eintragung die Anmeldung eines einzelnen Musters oder eine Sammelanmeldung (§ 12 des Geschmacksmustergesetzes) betrifft. Bei Eintragung einer Sammelanmeldung wird ferner die Zahl der in der Anmeldung zusammengefassten Muster angegeben (§ 4 Abs. 2 Nr. 1),
- 5.
- die fortlaufende Nummerierung des Musters bei Sammelanmeldungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a),
- 6.
- die Beschreibung (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 des Geschmacksmustergesetzes),
- 7.
- der Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe (§ 21 Abs. 1 Satz 1 des Geschmacksmustergesetzes),
- 8.
- ein Hinweis auf die Ersetzung der Wiedergabe durch einen flächenmäßigen Musterabschnitt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes),
- 9.
- Zeit, Land und Aktenzeichen der früheren Anmeldung desselben Musters bei Inanspruchnahme einer Priorität nach § 14 des Geschmacksmustergesetzes,
- 10.
- der Tag der erstmaligen Zurschaustellung und Bezeichnung der Ausstellung bei Inanspruchnahme einer Ausstellungspriorität nach § 15 des Geschmacksmustergesetzes,
- 11.
- die unverbindliche Erklärung über das Interesse an der Vergabe von Lizenzen,
- 12.
- dingliche Rechte (§ 30 Abs. 1 Nr. 1, § 32 des Geschmacksmustergesetzes),
- 13.
- Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (§ 30 Abs. 1 Nr. 2, § 32 des Geschmacksmustergesetzes) und
- 14.
- ein Insolvenzverfahren (§ 30 Abs. 3, § 32 des Geschmacksmustergesetzes).
(3) Im Falle von Rechtsübergängen wird nur derjenige in das Register eingetragen, der zum Zeitpunkt der Eintragung des Geschmacksmusters Inhaber des durch die Anmeldung begründeten Rechts ist.
(4) Ist die Aufschiebung der Bekanntmachung der Wiedergabe nach §
21 Absatz 1 Satz 1 des
Geschmacksmustergesetzes beantragt worden, so beschränkt sich die Eintragung der Anmeldung auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 6, nach Absatz 2 Nummer 1, 3, 7, 11 bis 14 sowie den Prioritätstag nach Absatz 2 Nummer 9 und 10. Wird der Schutz auf die Schutzdauer nach §
27 Abs. 2 des
Geschmacksmustergesetzes erstreckt (§
21 Abs. 2 Satz 1 des
Geschmacksmustergesetzes), so werden die übrigen Angaben eingetragen.
(5) Auf die Eintragung von typografischen Schriftzeichen finden Absatz 1 Nummer 7 und 8 und Absatz 2 Nummer 8 keine Anwendung.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 10.12.2012 BGBl. I S. 2630
V. v. 15.10.2008 BGBl. I S. 1995
V. v. 10.05.2010 BGBl. I S. 581