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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

§ 1 - Volkszählungsgesetz 1970 (VZG 1970 k.a.Abk.)

G. v. 14.04.1969 BGBl. I S. 292; aufgehoben durch Artikel 51 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 17.04.1969; FNA: 29-7 Statistik
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§ 1



(1) Nach dem Stand vom 27. Mai 1970 wird eine Volks- und Berufszählung sowie eine Zählung der nichtlandwirtschaftlichen Arbeitsstätten und Unternehmen (Arbeitsstättenzählung) durchgeführt.

(2) Gebäudevorerhebungen und Wiederholungsbefragungen zur Prüfung der Zuverlässigkeit der Ergebnisse sind zulässig.