Die Arbeitsstättenzählung erfaßt
- 1.
- bei allen Arbeitsstätten und Unternehmen
- a)
- Name, Anschrift und Art der Niederlassung, Art der in ihr ausgeübten Tätigkeit oder Art des Aufgabenbereichs der Arbeitsstätte und des Unternehmens;
- b)
- Zahl der Beschäftigten nach Geschlecht und Stellung im Betrieb; Zahl der männlichen und weiblichen Teilbeschäftigten, Heimarbeiter und ausländischen Arbeitnehmer;
- c)
- Summe der Löhne und Gehälter des vorhergehenden Kalenderjahres;
- 2.
- bei Hauptniederlassungen und einzigen Niederlassungen zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1 die Rechtsform des Unternehmens;
- 3.
- bei Hauptniederlassungen zusätzlich zu den Angaben nach Nummern 1 und 2
Anzahl der Zweigniederlassungen und Art der in ihr ausgeübten Tätigkeit.
§ 8 VZG 1970 ... der Betriebslisten. (2) Einzelangaben über die nach §§ 2, 3 und 4 erfaßten Tatsachen dürfen für Verwaltungszwecke durch die statistischen Ämter ... Zwecke ist die Weiterleitung von Einzelangaben mit Ausnahme der Angaben nach § 4 Nr. 1 Buchstabe c durch die statistischen Ämter ohne Nennung von Namen und Anschriften ... und Gemeindeverbänden dürfen Einzelangaben über die nach den §§ 2, 3 und 4 mit Ausnahme von § 4 Nr. 1 Buchstabe c erfaßten Tatsachen für Zwecke der ... dürfen Einzelangaben über die nach den §§ 2, 3 und 4 mit Ausnahme von § 4 Nr. 1 Buchstabe c erfaßten Tatsachen für Zwecke der Regionalplanung sowie des ... zugänglich gemacht werden. (4) Einzelangaben über die nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b erfaßten Tatsachen dürfen ohne Nennung von Namen und Anschriften ...