Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

§ 4 - Volkszählungsgesetz 1970 (VZG 1970 k.a.Abk.)

G. v. 14.04.1969 BGBl. I S. 292; aufgehoben durch Artikel 51 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 17.04.1969; FNA: 29-7 Statistik
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§ 4


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Arbeitsstättenzählung erfaßt

1.
bei allen Arbeitsstätten und Unternehmen

a)
Name, Anschrift und Art der Niederlassung, Art der in ihr ausgeübten Tätigkeit oder Art des Aufgabenbereichs der Arbeitsstätte und des Unternehmens;

b)
Zahl der Beschäftigten nach Geschlecht und Stellung im Betrieb; Zahl der männlichen und weiblichen Teilbeschäftigten, Heimarbeiter und ausländischen Arbeitnehmer;

c)
Summe der Löhne und Gehälter des vorhergehenden Kalenderjahres;

2.
bei Hauptniederlassungen und einzigen Niederlassungen zusätzlich zu den Angaben nach Nummer 1 die Rechtsform des Unternehmens;

3.
bei Hauptniederlassungen zusätzlich zu den Angaben nach Nummern 1 und 2

Anzahl der Zweigniederlassungen und Art der in ihr ausgeübten Tätigkeit.

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Zitierungen von § 4 Volkszählungsgesetz 1970

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 VZG 1970 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VZG 1970 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 VZG 1970
... der Betriebslisten. (2) Einzelangaben über die nach §§ 2, 3 und 4 erfaßten Tatsachen dürfen für Verwaltungszwecke durch die statistischen Ämter ... Zwecke ist die Weiterleitung von Einzelangaben mit Ausnahme der Angaben nach § 4 Nr. 1 Buchstabe c durch die statistischen Ämter ohne Nennung von Namen und Anschriften ... und Gemeindeverbänden dürfen Einzelangaben über die nach den §§ 2, 3 und 4 mit Ausnahme von § 4 Nr. 1 Buchstabe c erfaßten Tatsachen für Zwecke der ... dürfen Einzelangaben über die nach den §§ 2, 3 und 4 mit Ausnahme von § 4 Nr. 1 Buchstabe c erfaßten Tatsachen für Zwecke der Regionalplanung sowie des ... zugänglich gemacht werden. (4) Einzelangaben über die nach § 4 Nr. 1 Buchstabe b erfaßten Tatsachen dürfen ohne Nennung von Namen und Anschriften ...


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