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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 14.07.2016 aufgehoben

§ 9 - Volkszählungsgesetz 1970 (VZG 1970 k.a.Abk.)

G. v. 14.04.1969 BGBl. I S. 292; aufgehoben durch Artikel 51 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Geltung ab 17.04.1969; FNA: 29-7 Statistik
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§ 9



Der Bund gewährt den Ländern zum Ausgleich der Mehrbelastungen, die ihnen und den Gemeinden durch dieses Gesetz auferlegt werden, eine Finanzzuweisung in Höhe von 1,30 DM je Einwohner. Maßgebend ist die Wohnbevölkerung, die das Statistische Bundesamt für den 27. Mai 1970 feststellt. Die Finanzzuweisung ist in drei gleichen Teilbeträgen am 1. Juli 1970, 1. Juli 1971 und 1. Juli 1972 zu zahlen.