(1) Inhaber gültiger Sprechfunkzeugnisse für den Flugfunkdienst können durch eine Zusatzprüfung ein höherwertiges Sprechfunkzeugnis für den Flugfunkdienst erwerben. Die nachzuweisenden Kenntnisse und Fertigkeiten ergeben sich aus der Anlage
1. (2) Für die Zulassung zur Zusatzprüfung gelten die Vorschriften des §
6 entsprechend.
(3) Für die Durchführung der Zusatzprüfung gelten die Vorschriften nach §
8 Abs. 1 bis 6 entsprechend. Hat der Bewerber die Zusatzprüfung nicht bestanden, so kann er die Zusatzprüfung erneut ablegen.