§ 33 Überwachung
(1)
1Die nach Landesrecht zuständige Behörde überwacht die Fahrlehrer, die Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Fahrlehrerausbildungsstätten sowie die Anbieter von Einweisungslehrgängen nach §
31b oder von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter nach §
31c.
2Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen nach Landesrecht bedienen.
(2) 1Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat mindestens alle zwei Jahre an Ort und Stelle zu prüfen, ob
- 1.
- die Ausbildung, die Aufbauseminare nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme der Fahreignungsseminare nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes und die Einweisungslehrgänge nach § 31b ordnungsgemäß durchgeführt werden,
- 2.
- die Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und
- 3.
- die sonstigen Pflichten auf Grund dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen erfüllt werden.
2Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt,
- 1.
- Grundstücke und Geschäftsräume des Erlaubnisinhabers zu betreten,
- 2.
- dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,
- 3.
- dem Unterricht, den Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, den verkehrspädagogischen Teilmaßnahmen der Fahreignungsseminare nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes und den Einweisungslehrgängen nach § 31b beizuwohnen und
- 4.
- in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen.
3Der Erlaubnisinhaber hat diese Maßnahmen zu ermöglichen.
4Die in Satz 1 genannte Frist kann von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind.
(2a)
1Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat mindestens alle zwei Jahre in einem Einführungsseminar für Lehrgangsleiter zu hospitieren, das der Träger nach §
31c durchführt.
2Sie kann sich hierbei geeigneter Personen oder Stellen nach Landesrecht bedienen.
3Sie hat bei der Hospitation zu prüfen, ob die Durchführung dem vorgelegten Ausbildungsprogramm entspricht.
(3) Die Erlaubnisbehörde kann die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die geistige oder körperliche Eignung eines Fahrlehrers begründen.
(4)
1Erhält die Behörde, welche eine Fahrlehrerlaubnis nach §
1 oder eine Fahrschulerlaubnis nach §
10 erteilt hat, von einer öffentlichen Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, in dem der Inhaber der jeweiligen Erlaubnis die Fahrlehrertätigkeit ausübt, Mitteilung über eine Tatsache, auf Grund derer eine Rücknahme oder ein Widerruf der Erlaubnis in Betracht kommt, so prüft sie die Richtigkeit der übermittelten Tatsache, befindet über Art und Ausmaß der nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung durchzuführenden Maßnahmen und unterrichtet die öffentliche Stelle, die die Tatsache übermittelt hat, über die Maßnahmen, die sie oder eine andere inländische Behörde auf Grund der übermittelten Tatsache trifft.
2Die Daten über die von der inländischen Behörde getroffenen Maßnahmen sind mit der Maßgabe zu übermitteln, dass sie nur verwendet werden dürfen, soweit dies erforderlich ist
- 1.
- für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts,
- 2.
- zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts oder
- 3.
- zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Fahrlehrer stehen.
3Die Übermittlung unterbleibt, soweit der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung der Daten hat, insbesondere wenn im Empfängerstaat ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 18 FahrlG Aufzeichnungen (vom 08.09.2015) ... und der Erlaubnisbehörde oder den von ihr beauftragten Personen oder Stellen (§ 33 ) auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen. (4) Das Bundesministerium für Verkehr ...
§ 28 FahrlG Aufzeichnungen ... und der Erlaubnisbehörde und den von ihr beauftragten Personen oder Stellen (§ 33 ) auf Verlangen zur Prüfung ...
§ 34 FahrlG Ausnahmen (vom 08.09.2015) ... zuständigen Behörden können von der wiederkehrenden Überwachung nach § 33 Absatz 2 absehen, wenn die in § 33 Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Personen sich ... von der wiederkehrenden Überwachung nach § 33 Absatz 2 absehen, wenn die in § 33 Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Personen sich einem von der zuständigen obersten ... der nach Landesrecht zuständigen Behörde zur Überwachung im Sinne des § 33 Absatz 2 unberührt. (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale ...
§ 36 FahrlG Ordnungswidrigkeiten (vom 01.05.2014) ... nicht vor Abschluß des Ausbildungsvertrags aushändigt, 14. entgegen § 33 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 31 Abs. 5 Satz 1, § 31a Absatz 7 oder § 31b ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3313
Artikel 2 5. StVGuaÄndG Änderung des Fahrlehrergesetzes ... Die Durchführung des Einführungsseminars unterliegt der Überwachung nach § 33 Absatz 2a. § 31d Evaluierung Das Fahreignungsseminar, die ... in einem Bericht zur Weiterleitung an den Deutschen Bundestag vor." 6. § 33 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... zuständigen Behörden können von der wiederkehrenden Überwachung nach § 33 Absatz 2 absehen, wenn die in § 33 Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Personen sich ... von der wiederkehrenden Überwachung nach § 33 Absatz 2 absehen, wenn die in § 33 Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Personen sich einem von der zuständigen obersten ... der nach Landesrecht zuständigen Behörde zur Überwachung im Sinne des § 33 Absatz 2 unberührt. (4) Das Bundesministerium ...
Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 22.01.2008 BGBl. I S. 36
Artikel 1 17. GebOStÄndV ... 5 FahrlG" ersetzt. m) In Gebührennummer 306 wird die Angabe § 33 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 3 FahrlG" durch die Angabe § 31 Abs. 2 ... 106,00 454 Gutachten nach § 3 Satz 1 Nr. 3 und § 33 Abs. 3 FahrlG 454.1 Untersuchung eines Bewerbers auf seine ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 418
Artikel 1 4. FahrlGÄndG ... in den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 an Ort und Stelle zu prüfen. § 33 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 12b Antrag auf Erteilung der ... in den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 an Ort und Stelle zu prüfen. § 33 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 12c Meldepflicht der Inhaber einer ... ausgebildet werden sollen oder ausgebildet werden" angefügt. 18. Dem § 33 wird folgender Absatz 4 angefügt: (4) Erhält die Behörde, welche ...
Zitate in aufgehobenen TitelnDurchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
V. v. 19.06.2012 BGBl. I S. 1346; aufgehoben durch Artikel 7 V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 2
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 26.06.1970 BGBl. I S. 865, 1298; aufgehoben durch § 7 V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98
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