(1)
1Die nach §
32 zuständigen Behörden oder Stellen können Ausnahmen von den Vorschriften des §
2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4, 5 und 6, Abs. 3, des §
9a Abs. 1 Satz 5, des §
9b Abs. 1, des §
11 Abs. 1 Nr. 4 und 5, des §
11 Abs. 2, des §
15 Abs. 2, des §
21a Abs. 1 Nr. 1 und 2, des §
31 Abs. 2 Nr. 2 und 3, des §
31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und des §
31b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 sowie von Vorschriften der auf §
11 Abs. 4 beruhenden Rechtsverordnung zulassen.
2Von den auf §
23 Abs. 2 beruhenden Rechtsverordnungen können Ausnahmen von den Anforderungen an die Unterrichtsräume, die Lehrmittel und die Lehrfahrzeuge genehmigt werden.
3Die Ausnahmen nach Satz 1 und Satz 2 können nur genehmigt werden, wenn Gründe der Verkehrssicherheit nicht entgegenstehen.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann eine Ausnahme erteilt werden von
- 1.
- § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, wenn der Bewerber eine andere Ausbildung oder eine Berufstätigkeit von ausreichender Dauer nachweist, die ihm den Erwerb der für einen Fahrlehrer notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten ganz oder überwiegend ermöglicht haben kann;
- 2.
- § 11 Abs. 1 Nr. 4, wenn der Bewerber eine andere Tätigkeit von ausreichender Dauer nachweist, die ihm den Erwerb der für einen Fahrschulleiter nötigen Fertigkeiten und Erfahrungen ermöglicht haben kann;
- 3.
- § 11 Abs. 1 Nr. 5, wenn der Bewerber nachweist, daß er die erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise erworben hat.
(3)
1Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können von der wiederkehrenden Überwachung nach §
33 Absatz 2 absehen, wenn die in §
33 Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Personen sich einem von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von einer durch sie bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle genehmigten Qualitätssicherungssystem angeschlossen haben.
2Im Fall des Satzes 1 bleibt die Befugnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde zur Überwachung im Sinne des §
33 Absatz 2 unberührt.
(4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur soll durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an die Überwachung, die Qualitätssicherungssysteme und Regeln für die Durchführung der Qualitätssicherung bestimmen.
(5) Das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Verteidigung und die für die Polizei zuständigen obersten Landesbehörden können die nach §
30 Abs. 2 zuständigen Dienststellen ihres Geschäftsbereichs ermächtigen, Ausnahmen von §
6 Abs. 2, §
18 Abs. 1 und 2, §
21a Abs. 1 Nr. 1 und 3, §
26 Abs. 2 Satz 2 und von den Vorschriften der auf §
11 Abs. 4 beruhenden Rechtsverordnungen zuzulassen, soweit dies aus dienstlichen Gründen geboten ist.
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V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3313
Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 05.11.2013 BGBl. I S. 3920; zuletzt geändert durch Artikel 7b V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 16.04.2014 BGBl. I S. 348
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147