Synopse aller Änderungen des FahrlG am 01.05.2014

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Mai 2014 durch Artikel 2 des 5. StVGuaÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des FahrlG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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FahrlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
FahrlG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3313

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Abschnitt Fahrlehrerlaubnis
    § 1 Erfordernis und Inhalt der Fahrlehrerlaubnis
    § 2 Voraussetzungen der Fahrlehrerlaubnis
    § 2a Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat
    § 3 Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis
    § 3a Antrag auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis nach § 2a
    § 3b Meldepflicht der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 2a Abs. 1 Satz 2
    § 4 Fahrlehrerprüfung
    § 5 Erteilung der Fahrlehrerlaubnis, Fahrlehrerschein
    § 6 Pflichten des Fahrlehrers, tägliche Höchstdauer des praktischen Fahrunterrichts
    § 7 Ruhen und Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis
    § 8 Rücknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis
    § 9 Erteilung einer neuen Fahrlehrerlaubnis
    § 9a Befristete Fahrlehrerlaubnis
    § 9b Ausbildungsfahrlehrer und Inhalt der Ausbildung
Zweiter Abschnitt Fahrschulerlaubnis
    § 10 Erfordernis und Inhalt der Fahrschulerlaubnis
    § 11 Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis
    § 11a Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrschulerlaubnis bei Inhabern eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Staat
    § 12 Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis
    § 12a Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
    § 12b Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
    § 12c Meldepflicht der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung
    § 13 Erteilung der Fahrschulerlaubnis, Erlaubnisurkunde
    § 14 Zweigstellen
    § 15 Fortführen der Fahrschule nach dem Tode des Inhabers der Fahrschulerlaubnis
    § 16 Allgemeine Pflichten des Inhabers der Fahrschule und des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs
    § 17 Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs
    § 18 Aufzeichnungen
    § 19 Unterrichtsentgelte
    § 20 Ruhen und Erlöschen der Fahrschulerlaubnis
    § 21 Rücknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis, Widerruf der Zweigstellenerlaubnis
    § 21a Ausbildungsfahrschule
Dritter Abschnitt Fahrlehrerausbildungsstätten
    § 22 Notwendigkeit und sachlicher Geltungsbereich der amtlichen Anerkennung von Fahrlehrerausbildungsstätten
    § 23 Voraussetzungen der amtlichen Anerkennung
    § 24 Antrag auf amtliche Anerkennung
    § 25 Erteilung der amtlichen Anerkennung, Anerkennungsurkunde
    § 26 Allgemeine Pflichten des Inhabers und des verantwortlichen Leiters der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte
    § 27 Anzeigepflichten des Inhabers der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte
    § 28 Aufzeichnungen
    § 29 Rücknahme und Widerruf der amtlichen Anerkennung
Vierter Abschnitt Sondervorschriften
    § 30 Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten bei Behörden
Fünfter Abschnitt Seminarerlaubnis
    § 31 Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Erlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren (Seminarerlaubnis)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 31a Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik
    § 31b Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
    § 31c Voraussetzungen für die Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter
    § 31d Evaluierung
Sechster Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
    § 32 Zuständigkeiten
    § 33 Überwachung
    § 33a Fortbildung
    § 34 Ausnahmen
    § 34a Kosten
    § 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
    § 36 Ordnungswidrigkeiten
Siebter Abschnitt Registrierung
    § 37 Registerführung und Registerbehörden
    § 38 Zweck der Registrierung
    § 39 Inhalt der Registrierung
    § 40 Übermittlung der Daten zur Registrierung
    § 41 Übermittlung der Daten aus den Registern
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    § 42 Abgleich der Daten mit dem Verkehrszentralregister


    § 42 Abgleich der Daten mit dem Fahreignungsregister
    § 43 Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
    § 44 Verarbeitung und Nutzung der Daten für wissenschaftliche und statistische Zwecke
    § 45 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern
    § 46 Verarbeitung und Nutzung der Daten durch den Empfänger
    § 47 Löschung der Daten
    § 48 Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften
Achter Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 49 Übergangsregelung
    § 50 Inkrafttreten

§ 16 Allgemeine Pflichten des Inhabers der Fahrschule und des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs


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(1) Der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs hat dafür zu sorgen, daß die Ausbildung der Fahrschüler und der Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerlaubnis den Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 3 entspricht. Er hat die beschäftigten Fahrlehrer gründlich in die Aufgaben einer Fahrschule einzuführen und sie bei der Ausbildung der Fahrschüler und der Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerlaubnis sowie bei der Durchführung von Aufbauseminaren im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes sachgerecht anzuleiten und zu überwachen. Er ist ferner dafür verantwortlich, daß sich die erforderlichen Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge in ordnungsgemäßem Zustand befinden.



(1) 1 Der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs hat dafür zu sorgen, daß die Ausbildung der Fahrschüler und der Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerlaubnis den Anforderungen des § 6 Abs. 1 und 3 entspricht. 2 Er hat die beschäftigten Fahrlehrer gründlich in die Aufgaben einer Fahrschule einzuführen und sie bei der Ausbildung der Fahrschüler und der Fahrlehrer mit befristeter Fahrlehrerlaubnis sowie bei der Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes und von Fahreignungsseminaren nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes sachgerecht anzuleiten und zu überwachen. 3 Er ist ferner dafür verantwortlich, daß sich die erforderlichen Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge in ordnungsgemäßem Zustand befinden.

(2) Der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs hat dafür zu sorgen, daß die beschäftigten Fahrlehrer den Pflichten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 33a nachkommen und die Zeiten nach § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 nicht überschritten werden.

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(3) Wird eine Fahrschule durch mehrere Inhaber einer Fahrschulerlaubnis in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt, so ist jeder Gesellschafter für den Betrieb der Gemeinschaftsfahrschule nach den Absätzen 1 und 2 verantwortlich. Die Gesellschafter haben aus ihrer Mitte einen Gesellschafter zu benennen, der die Gemeinschaftsfahrschule gegenüber der Erlaubnisbehörde vertritt, soweit die Überwachung nach § 33 betroffen ist, und ihn der Erlaubnisbehörde mitzuteilen. Zu den Aufgaben des benannten Gesellschafters gehören insbesondere die Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen im Rahmen von § 33 mit Wirkung für und gegen sämtliche Gesellschafter sowie die Verwahrung aller Aufzeichnungen und Nachweise für sämtliche Gesellschafter nach § 18 sowie die Vorlage der Aufzeichnungen und Nachweise bei der Erlaubnisbehörde.



(3) 1 Wird eine Fahrschule durch mehrere Inhaber einer Fahrschulerlaubnis in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt, so ist jeder Gesellschafter für den Betrieb der Gemeinschaftsfahrschule nach den Absätzen 1 und 2 verantwortlich. 2 Die Gesellschafter haben aus ihrer Mitte einen Gesellschafter zu benennen, der die Gemeinschaftsfahrschule gegenüber der Erlaubnisbehörde vertritt, soweit die Überwachung nach § 33 betroffen ist, und ihn der Erlaubnisbehörde mitzuteilen. 3 Zu den Aufgaben des benannten Gesellschafters gehören insbesondere die Abgabe und Entgegennahme von Erklärungen im Rahmen von § 33 mit Wirkung für und gegen sämtliche Gesellschafter sowie die Verwahrung aller Aufzeichnungen und Nachweise für sämtliche Gesellschafter nach § 18 sowie die Vorlage der Aufzeichnungen und Nachweise bei der Erlaubnisbehörde.

§ 19 Unterrichtsentgelte


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(1) Jeder Inhaber der Fahrschulerlaubnis bildet seine Entgelte frei, selbständig und in eigener Verantwortung; dies gilt für Gemeinschaftsfahrschulen (§ 11 Abs. 3) entsprechend. Er hat sie mit den Geschäftsbedingungen in den Geschäftsräumen durch Aushang bekanntzugeben. Dabei ist das Entgelt

1. pauschaliert für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts, für die Vorstellung zur Prüfung und für die Aufbauseminare (§ 31) sowie



(1) 1 Jeder Inhaber der Fahrschulerlaubnis bildet seine Entgelte frei, selbständig und in eigener Verantwortung; dies gilt für Gemeinschaftsfahrschulen (§ 11 Abs. 3) entsprechend. 2 Er hat sie mit den Geschäftsbedingungen in den Geschäftsräumen durch Aushang bekanntzugeben. 3 Dabei ist das Entgelt

1. pauschaliert für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts, für die Vorstellung zur Prüfung, für die Aufbauseminare nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes und für die Fahreignungsseminare nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes sowie

2. stundenbezogen für eine Fahrstunde im praktischen Unterricht und für die Unterweisung am Fahrzeug zu jeweils 45 Minuten

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anzugeben. Das gilt auch, wenn in der Werbung außerhalb der Geschäftsräume Preise angegeben werden. Die Angaben über die Entgelte und deren Bestandteile sowie über die Geschäftsbedingungen müssen den Grundsätzen der Preisklarheit und der Preiswahrheit entsprechen.



anzugeben. 4 Das gilt auch, wenn in der Werbung außerhalb der Geschäftsräume Preise angegeben werden. 5 Die Angaben über die Entgelte und deren Bestandteile sowie über die Geschäftsbedingungen müssen den Grundsätzen der Preisklarheit und der Preiswahrheit entsprechen.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgestaltung des Aushanges nach Absatz 1 Satz 2 bis 5.



§ 31 Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Erlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren (Seminarerlaubnis)


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(1) Wer Aufbauseminare im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes durchführt, bedarf der Seminarerlaubnis. Sie kann auf Seminare nach § 2a oder § 4 des Straßenverkehrsgesetzes beschränkt werden. Die Erlaubnisbehörde kann nachträglich Auflagen anordnen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen an Aufbauseminare und deren ordnungsgemäße Durchführung sicherzustellen.

(2) Eine Seminarerlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Bewerber



(1) 1 Wer Aufbauseminare im Sinne des § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes durchführt, bedarf der Seminarerlaubnis. 2 Die Erlaubnisbehörde kann nachträglich Auflagen anordnen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen an Aufbauseminare und deren ordnungsgemäße Durchführung sicherzustellen.

(2) 1 Eine Seminarerlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn der Bewerber

1. die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE besitzt,

2. innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre lang Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis der Klassen A und B erwerben wollen, hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt hat,

3. innerhalb der letzten zwei Jahre mit Erfolg an einem Einweisungslehrgang, der aus einem viertägigen Grundkursus und aus zusätzlichen jeweils viertägigen programmspezifischen Kursen zur Durchführung von Seminaren nach dem Straßenverkehrsgesetz besteht, teilgenommen hat.

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Die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Lehrgangs teilgenommen und durch aktive Beteiligung, insbesondere bei Übungsmoderationen, gezeigt hat, daß er zur Leitung von Seminaren befähigt ist. Über das Vorliegen dieser Voraussetzung entscheidet die Erlaubnisbehörde auf Grund einer Stellungnahme der Lehrgangsleiter. Die Träger der Kurse nach Nummer 3 müssen von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von einer durch sie bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt sein.

(3) Die Seminarerlaubnis wird durch Aushändigung oder Zustellung der Erlaubnisurkunde erteilt. Die Erteilung oder das Erlöschen der Seminarerlaubnis ist auf dem Fahrlehrerschein zu vermerken. Von der Erlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. Der Inhaber oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs muß ebenfalls die Seminarerlaubnis besitzen.



2 Die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Lehrgangs teilgenommen und durch aktive Beteiligung, insbesondere bei Übungsmoderationen, gezeigt hat, daß er zur Leitung von Seminaren befähigt ist. 3 Über das Vorliegen dieser Voraussetzung entscheidet die Erlaubnisbehörde auf Grund einer Stellungnahme der Lehrgangsleiter. 4 Die Träger der Kurse nach Nummer 3 müssen von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von einer durch sie bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt sein.

(3) 1 Die Seminarerlaubnis wird durch Aushändigung oder Zustellung der Erlaubnisurkunde erteilt. 2 Die Erteilung oder das Erlöschen der Seminarerlaubnis ist auf dem Fahrlehrerschein zu vermerken. 3 Von der Erlaubnis darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. 4 Der Inhaber oder der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs muß ebenfalls die Seminarerlaubnis besitzen.

(4) Der Inhaber der Seminarerlaubnis darf personenbezogene Daten, die ihm als Seminarleiter bekanntgeworden sind, nur für die Durchführung des Seminars verwenden.

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(5) Die Durchführung des Lehrgangs nach Absatz 2 Nr. 3 unterliegt der Überwachung nach § 33. Die §§ 7 und 8 (Ruhen, Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis) gelten entsprechend.



(5) 1 Die Durchführung des Lehrgangs nach Absatz 2 Nr. 3 unterliegt der Überwachung nach § 33. 2 Die §§ 7 und 8 (Ruhen, Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Fahrlehrerlaubnis) gelten entsprechend.

(6) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Anforderungen an die Veranstalter von Lehrgängen nach Absatz 2 Nr. 3 sowie deren inhaltliche und zeitliche Gestaltung festlegen.



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§ 31a (neu)




§ 31a Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik


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(1) 1 Wer die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars im Sinne des § 4a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes durchführt, bedarf der Erlaubnis (Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik). 2 Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann nachträglich Auflagen anordnen, soweit dies erforderlich ist, um die Einhaltung der Anforderungen an Fahreignungsseminare und deren ordnungsgemäße Durchführung sicherzustellen. 3 § 7 gilt entsprechend.

(2) 1 Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik wird auf Antrag erteilt, wenn der Fahrlehrer

1. mindestens die Fahrlehrerlaubnis der Klassen A und BE besitzt,

2. innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre lang Fahrschülern hauptberuflich theoretischen und praktischen Unterricht erteilt hat,

3. im Fahreignungsregister mit nicht mehr als zwei Punkten belastet ist und

4. innerhalb der letzten zwei Jahre erfolgreich an einem Einweisungslehrgang teilgenommen hat, der

a) einen viertägigen verkehrspädagogischen Grundkurs,

b) einen viertägigen Kurs zur inhaltlichen Gestaltung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars,

c) die Hospitation einer vollständigen verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars und

d) eine eigenständige, durch den Lehrgangsleiter beaufsichtigte Durchführung einer vollständigen verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars

umfasst.

2 Die Seminarerlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers begründen.

(3) 1 Die Teilnahme an einem Einweisungslehrgang nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 war erfolgreich, wenn der Teilnehmer an allen Veranstaltungen des Lehrgangs teilgenommen und gezeigt hat, dass er zur Erfüllung der aufgestellten Qualitätsmerkmale zur Seminardurchführung befähigt ist. 2 Über das Vorliegen dieser Voraussetzung entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Lehrgangsleiters.

(4) 1 Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik wird durch einen Vermerk auf dem Fahrlehrerschein erteilt; wird diese Seminarerlaubnis aufgehoben, ist der Vermerk zu löschen. 2 Von der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik darf nur zusammen mit der Fahrschulerlaubnis oder im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule Gebrauch gemacht werden. 3 Der Inhaber oder der verantwortliche Leiter der Fahrschule muss ebenfalls die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik besitzen.

(5) 1 Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht vorgelegen hat. 2 Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht. 3 Die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. 4 Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen insbesondere dann, wenn der Seminarleiter wiederholt die Pflichten grob verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen.

(6) 1 Der Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik hat die personenbezogenen Daten, die ihm als Seminarleiter der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme bekannt geworden sind, zu speichern und fünf Jahre nach der Ausstellung einer vorgeschriebenen Teilnahmebescheinigung unverzüglich zu löschen. 2 Die Daten nach Satz 1 dürfen

1. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik längstens neun Monate nach der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung für die Durchführung des jeweiligen Fahreignungsseminars genutzt werden,

2. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik der Bundesanstalt für Straßenwesen übermittelt und von dieser zur Evaluierung nach § 31d genutzt werden,

3. von der Bundesanstalt für Straßenwesen oder in ihrem Auftrag an Dritte, die die Evaluierung nach § 31d im Auftrag der Bundesanstalt für Straßenwesen durchführen oder an ihr beteiligt sind, übermittelt und von den Dritten für die Evaluierung genutzt werden,

4. vom Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik ausschließlich in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift der Seminarteilnehmer sowie deren Unterschrift auf der Teilnehmerliste

a) der nach Landesrecht zuständigen Behörde übermittelt und von dieser zur Überwachung nach Absatz 7 genutzt werden,

b) an Dritte, die ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Qualitätssicherungssystem nach § 34 Absatz 3 betreiben und an dem der Inhaber der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik teilnimmt, übermittelt und im Rahmen dieses Qualitätssicherungssystems genutzt werden.

3 Die Empfänger nach Satz 2 haben die Daten unverzüglich zu löschen, wenn sie nicht mehr für die in Satz 2 jeweils genannten Zwecke benötigt werden, spätestens jedoch fünf Jahre nach der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung nach Satz 1.

(7) Die Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars unterliegt der Überwachung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

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§ 31b (neu)




§ 31b Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4


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(1) 1 Zur Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 ist berechtigt, wer von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist. 2 Die Anerkennung ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber folgende Voraussetzungen erfüllt:

1. Vorlage eines Ausbildungsprogramms, mit dem Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die erforderlich sind, um die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 4a Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes und der auf Grund des Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften durchzuführen,

2. Nachweis geeigneter Räumlichkeiten sowie einer sachgerechten Ausstattung,

3. Nachweis der folgenden Qualifikation:

a) Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik nach § 31a, Seminarerlaubnis für Aufbauseminare nach § 31 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung oder Seminarerlaubnis für Aufbauseminare nach § 31 und eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Durchführung eines dieser Seminare oder

b) Abschluss eines Studiums der Erziehungswissenschaft mit Diplom an einer Hochschule oder gleichwertiger Masterabschluss, Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse BE und mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Erwachsenenbildung,

4. Belastung mit nicht mehr als zwei Punkten im Fahreignungsregister und

5. Teilnahme an einem mindestens viertägigen Einführungsseminar für Lehrgangsleiter von Einweisungslehrgängen bei einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannten Träger.

3 Die Anerkennung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers begründen. 4 Die Anerkennung kann - auch nachträglich - mit Auflagen, insbesondere hinsichtlich der Aufsicht über die Durchführung der Einweisungslehrgänge sowie der Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen verbunden werden.

(2) 1 Der Einweisungslehrgang besteht mindestens aus einem viertägigen verkehrspädagogischen Grundkurs und einem viertägigen spezialisierten Kurs, in dem die Inhalte der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars vermittelt werden. 2 Die Kurse sollen an jeweils vier zusammenhängenden Tagen stattfinden. 3 Ihre tägliche Dauer beträgt acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten. 4 Die Zahl der Teilnehmer darf zwölf nicht überschreiten.

(3) Die Durchführung des Einweisungslehrgangs unterliegt der Überwachung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

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§ 31c (neu)




§ 31c Voraussetzungen für die Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter


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1 Zur Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter ist ein Träger berechtigt, der von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt ist. 2 Die amtliche Anerkennung wird auf Antrag erteilt, wenn der Träger ein auf wissenschaftlicher Grundlage entwickeltes Ausbildungsprogramm vorgelegt hat, mit dem Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die erforderlich sind, um eine einheitliche Qualität bei der Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 31b zu gewährleisten. 3 Für die wissenschaftliche Beurteilung des Ausbildungsprogramms kann sich die Behörde geeigneter Personen oder Stellen bedienen. 4 Die Durchführung des Einführungsseminars unterliegt der Überwachung nach § 33 Absatz 2a.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 31d (neu)




§ 31d Evaluierung


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1 Das Fahreignungsseminar, die Vorschriften hierzu und der Vollzug einschließlich insbesondere der Einweisungslehrgänge und Einführungsseminare werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen wissenschaftlich begleitet und evaluiert. 2 Die Evaluierung hat insbesondere zu untersuchen, ob das Fahreignungsseminar eine verhaltensverbessernde Wirkung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hat. 3 Die Bundesanstalt für Straßenwesen legt das Ergebnis der Evaluierung bis zum 1. Mai 2019 dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in einem Bericht zur Weiterleitung an den Deutschen Bundestag vor.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 

§ 33 Überwachung


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(1) Die Erlaubnisbehörde überwacht die Fahrlehrer, die Fahrschulen und deren Zweigstellen sowie die Fahrlehrerausbildungsstätten. Sie kann sich hierbei geeigneter Personen oder Stellen bedienen.

(2) Die Erlaubnisbehörde hat wenigstens alle zwei Jahre an Ort und Stelle zu prüfen, ob die Ausbildung und die Aufbauseminare ordnungsgemäß betrieben werden, die Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und ob die sonstigen Pflichten auf Grund dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen erfüllt werden. Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Erlaubnisinhabers zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, dem Unterricht und den Aufbauseminaren beizuwohnen und in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen. Der Erlaubnisinhaber hat diese Maßnahmen zu ermöglichen. Die in Satz 1 genannte Frist kann von der Erlaubnisbehörde auf vier Jahre festgesetzt werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt wurden.

(2a) (weggefallen)



(1) 1 Die nach Landesrecht zuständige Behörde überwacht die Fahrlehrer, die Fahrschulen und deren Zweigstellen, die Fahrlehrerausbildungsstätten sowie die Anbieter von Einweisungslehrgängen nach § 31b oder von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter nach § 31c. 2 Sie kann sich hierbei geeigneter Personen und Stellen nach Landesrecht bedienen.

(2) 1 Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat mindestens alle zwei Jahre an Ort und Stelle zu prüfen, ob

1.
die Ausbildung, die Aufbauseminare nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme der Fahreignungsseminare nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes und die Einweisungslehrgänge nach § 31b ordnungsgemäß durchgeführt werden,

2.
die Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen und den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und

3.
die sonstigen Pflichten auf Grund dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen erfüllt werden.

2
Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt,

1.
Grundstücke und Geschäftsräume des Erlaubnisinhabers zu betreten,

2.
dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,

3.
dem Unterricht, den Aufbauseminaren nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes, den verkehrspädagogischen Teilmaßnahmen der Fahreignungsseminare nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes und den Einweisungslehrgängen nach § 31b beizuwohnen und

4.
in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen.

3
Der Erlaubnisinhaber hat diese Maßnahmen zu ermöglichen. 4 Die in Satz 1 genannte Frist kann von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind.

(2a) 1 Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat mindestens alle zwei Jahre in einem Einführungsseminar für Lehrgangsleiter zu hospitieren, das der Träger nach § 31c durchführt. 2 Sie kann sich hierbei geeigneter Personen oder Stellen nach Landesrecht bedienen. 3 Sie hat bei der Hospitation zu prüfen, ob die Durchführung dem vorgelegten Ausbildungsprogramm entspricht.

(3) Die Erlaubnisbehörde kann die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses oder eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung verlangen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die geistige oder körperliche Eignung eines Fahrlehrers begründen.

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(4) Erhält die Behörde, welche eine Fahrlehrerlaubnis nach § 1 oder eine Fahrschulerlaubnis nach § 10 erteilt hat, von einer öffentlichen Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, in dem der Inhaber der jeweiligen Erlaubnis die Fahrlehrertätigkeit ausübt, Mitteilung über eine Tatsache, auf Grund derer eine Rücknahme oder ein Widerruf der Erlaubnis in Betracht kommt, so prüft sie die Richtigkeit der übermittelten Tatsache, befindet über Art und Ausmaß der nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung durchzuführenden Maßnahmen und unterrichtet die öffentliche Stelle, die die Tatsache übermittelt hat, über die Maßnahmen, die sie oder eine andere inländische Behörde auf Grund der übermittelten Tatsache trifft. Die Daten über die von der inländischen Behörde getroffenen Maßnahmen sind mit der Maßgabe zu übermitteln, dass sie nur verwendet werden dürfen, soweit dies erforderlich ist



(4) 1 Erhält die Behörde, welche eine Fahrlehrerlaubnis nach § 1 oder eine Fahrschulerlaubnis nach § 10 erteilt hat, von einer öffentlichen Stelle eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, in dem der Inhaber der jeweiligen Erlaubnis die Fahrlehrertätigkeit ausübt, Mitteilung über eine Tatsache, auf Grund derer eine Rücknahme oder ein Widerruf der Erlaubnis in Betracht kommt, so prüft sie die Richtigkeit der übermittelten Tatsache, befindet über Art und Ausmaß der nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung durchzuführenden Maßnahmen und unterrichtet die öffentliche Stelle, die die Tatsache übermittelt hat, über die Maßnahmen, die sie oder eine andere inländische Behörde auf Grund der übermittelten Tatsache trifft. 2 Die Daten über die von der inländischen Behörde getroffenen Maßnahmen sind mit der Maßgabe zu übermitteln, dass sie nur verwendet werden dürfen, soweit dies erforderlich ist

1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts,

2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts oder

3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Fahrlehrer stehen.

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Die Übermittlung unterbleibt, soweit der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung der Daten hat, insbesondere wenn im Empfängerstaat ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist.



3 Die Übermittlung unterbleibt, soweit der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung der Daten hat, insbesondere wenn im Empfängerstaat ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist.

§ 33a Fortbildung


(1) Jeder Fahrlehrer hat alle vier Jahre an einem jeweils dreitägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen.

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(2) Ist er Inhaber einer Seminarerlaubnis nach § 31 Abs. 1, so hat er außerdem binnen zwei Jahren nach Erlaubniserteilung und sodann bis zum Ablauf des vierten auf das Ende der vorhergehenden Frist folgenden Jahres wiederkehrend an einem entsprechenden zusätzlichen dreitägigen programmspezifischen Fortbildungslehrgang, bestehend aus einem allgemeinen Teil von zwei Tagen Dauer und je einem programmspezifischen Teil von einem Tag Dauer, teilzunehmen. Finden zwei programmspezifische Lehrgänge innerhalb eines Jahres statt, entfällt ein allgemeiner Teil.

(3) Die Lehrgänge sind an aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen. Hiervon kann bei der Fortbildung nach Absatz 1 abgewichen werden; die Dauer der Fortbildung beträgt dann vier Tage. Die tägliche Dauer beträgt acht Stunden zu 45 Minuten. Bei Lehrgängen nach Absatz 1 darf die Zahl der Teilnehmer 36, bei Lehrgängen nach Absatz 2 darf die Zahl der Teilnehmer 16 nicht überschreiten. Der Träger der Lehrgänge bedarf einer Anerkennung durch die zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von dieser bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle.

(4) Wird zweimal gegen die Fortbildungspflicht nach Absatz 1 verstoßen, kann die Fahrlehrerlaubnis widerrufen werden. Wird zweimal gegen die Fortbildungspflicht nach Absatz 2 verstoßen, kann die entsprechende Seminarerlaubnis widerrufen werden.



(2) Ist er Inhaber einer Seminarerlaubnis nach § 31 Absatz 1 oder § 31a Absatz 1, hat er außerdem jährlich an einer eintägigen Fortbildung von mindestens acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten teilzunehmen, in der Inhalte und Methoden der jeweiligen Seminardurchführung vermittelt werden.

(3) 1 Die Lehrgänge sind an aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen. 2 Hiervon kann bei der Fortbildung nach Absatz 1 abgewichen werden; die Dauer der Fortbildung beträgt dann vier Tage. 3 Die tägliche Dauer beträgt acht Stunden zu 45 Minuten. 4 Bei Lehrgängen nach Absatz 1 darf die Zahl der Teilnehmer 36, bei Lehrgängen nach Absatz 2 darf die Zahl der Teilnehmer 16 nicht überschreiten. 5 Der Träger der Lehrgänge bedarf einer Anerkennung durch die zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von dieser bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle.

(4) 1 Wird zweimal gegen die Fortbildungspflicht nach Absatz 1 verstoßen, kann die Fahrlehrerlaubnis widerrufen werden. 2 Wird zweimal gegen die Fortbildungspflicht nach Absatz 2 verstoßen, kann die entsprechende Seminarerlaubnis widerrufen werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Anforderungen an die inhaltliche und zeitliche Gestaltung der Lehrgänge festlegen sowie eine Aufteilung der Lehrgänge im Ausnahmefall ermöglichen.



§ 34 Ausnahmen


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(1) Die nach § 32 zuständigen Behörden oder Stellen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4, 5 und 6, Abs. 3, des § 9a Abs. 1 Satz 5, des § 9b Abs. 1, des § 11 Abs. 1 Nr. 4 und 5, des § 11 Abs. 2, des § 15 Abs. 2, des § 21a Abs. 1 Nr. 1 und 2 und des § 31 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie von Vorschriften der auf § 11 Abs. 4 beruhenden Rechtsverordnung zulassen. Von den auf § 23 Abs. 2 beruhenden Rechtsverordnungen können Ausnahmen von den Anforderungen an die Unterrichtsräume, die Lehrmittel und die Lehrfahrzeuge genehmigt werden. Die Ausnahmen nach Satz 1 und Satz 2 können nur genehmigt werden, wenn Gründe der Verkehrssicherheit nicht entgegenstehen.



(1) 1 Die nach § 32 zuständigen Behörden oder Stellen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4, 5 und 6, Abs. 3, des § 9a Abs. 1 Satz 5, des § 9b Abs. 1, des § 11 Abs. 1 Nr. 4 und 5, des § 11 Abs. 2, des § 15 Abs. 2, des § 21a Abs. 1 Nr. 1 und 2, des § 31 Abs. 2 Nr. 2 und 3, des § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 und des § 31b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 sowie von Vorschriften der auf § 11 Abs. 4 beruhenden Rechtsverordnung zulassen. 2 Von den auf § 23 Abs. 2 beruhenden Rechtsverordnungen können Ausnahmen von den Anforderungen an die Unterrichtsräume, die Lehrmittel und die Lehrfahrzeuge genehmigt werden. 3 Die Ausnahmen nach Satz 1 und Satz 2 können nur genehmigt werden, wenn Gründe der Verkehrssicherheit nicht entgegenstehen.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann eine Ausnahme erteilt werden von

1. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, wenn der Bewerber eine andere Ausbildung oder eine Berufstätigkeit von ausreichender Dauer nachweist, die ihm den Erwerb der für einen Fahrlehrer notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten ganz oder überwiegend ermöglicht haben kann;

2. § 11 Abs. 1 Nr. 4, wenn der Bewerber eine andere Tätigkeit von ausreichender Dauer nachweist, die ihm den Erwerb der für einen Fahrschulleiter nötigen Fertigkeiten und Erfahrungen ermöglicht haben kann;

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3. § 11 Abs. 1 Nr. 5, wenn der Bewerber nachweist, daß er die erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise erworben hat;

4. § 31 Abs. 2 Nr. 3, wenn der Bewerber an einem mindestens vier Tage dauernden Lehrgang nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 teilgenommen hat, sich jedoch vor dem 17. Mai 1986 bereits einem von der zuständigen Stelle anerkannten Einweisungslehrgang für Aufbauseminare unterzogen hatte.

(3) Die nach Absatz 1 zuständigen Behörden können von der wiederkehrenden Überwachung 33 Abs. 2) absehen, wenn eine Fahrschule sich einem von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von einer durch sie bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle genehmigten Qualitätssicherungssystem anschließt. Die Befugnis der für die Überwachung zuständigen Behörde, solche Fahrschulen im Rahmen einer Stichprobe oder bei besonderem Anlaß einer Prüfung im Sinne des § 33 Abs. 2 zu unterziehen, wird durch die Regelung nach Satz 1 nicht berührt.



3. § 11 Abs. 1 Nr. 5, wenn der Bewerber nachweist, daß er die erforderlichen Kenntnisse auf andere Weise erworben hat.

(3) 1 Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können von der wiederkehrenden Überwachung nach § 33 Absatz 2 absehen, wenn die in § 33 Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Personen sich einem von der zuständigen obersten Landesbehörde oder von einer durch sie bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle genehmigten Qualitätssicherungssystem angeschlossen haben. 2 Im Fall des Satzes 1 bleibt die Befugnis der nach Landesrecht zuständigen Behörde zur Überwachung im Sinne des § 33 Absatz 2 unberührt.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung soll durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen an die Überwachung, die Qualitätssicherungssysteme und Regeln für die Durchführung der Qualitätssicherung bestimmen.

(5) Das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Verteidigung und die für die Polizei zuständigen obersten Landesbehörden können die nach § 30 Abs. 2 zuständigen Dienststellen ihres Geschäftsbereichs ermächtigen, Ausnahmen von § 6 Abs. 2, § 18 Abs. 1 und 2, § 21a Abs. 1 Nr. 1 und 3, § 26 Abs. 2 Satz 2 und von den Vorschriften der auf § 11 Abs. 4 beruhenden Rechtsverordnungen zuzulassen, soweit dies aus dienstlichen Gründen geboten ist.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 

§ 36 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. ohne Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Satz 1 einen Fahrschüler ausbildet oder entgegen § 1 Abs. 4 von der Fahrlehrerlaubnis Gebrauch macht,

1a. eine Meldung nach § 3b nach Satz 1 oder § 12c Satz 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

2. eine vollziehbare Auflage nach § 36 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht erfüllt,

3. den Fahrlehrerschein entgegen § 5 Abs. 1 Satz 2 bei einer Fahrt mit einem Fahrschüler nicht mitführt, nicht zur Prüfung aushändigt, entgegen § 5 Abs. 2 Satz 3 oder § 13 Abs. 3 nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 7 Abs. 3 oder § 8 Abs. 3 nicht rechtzeitig zurückgibt,

4. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 die zulässige tägliche Gesamtdauer des praktischen Fahrunterrichts oder entgegen Satz 3 die tägliche Gesamtarbeitszeit überschreitet oder entgegen § 16 Abs. 2 nicht dafür sorgt, daß diese Zeiten nicht überschritten werden,

5. ohne Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 einen Fahrschüler ausbildet oder ausbilden läßt oder entgegen § 10 Abs. 1 Satz 2 oder § 20 Abs. 1 Satz 2 von der Fahrschulerlaubnis Gebrauch macht oder entgegen § 21a Abs. 1 Satz 1 eine Ausbildungsfahrschule betreibt oder leitet,

6. entgegen § 14 Abs. 1 eine Zweigstelle der Fahrschule ohne Erlaubnis betreibt,

7. einer Anzeigepflicht nach § 17, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 3, oder § 27 zuwiderhandelt,

8. entgegen § 19, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 3, die Entgelte oder Geschäftsbedingungen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bekannt gibt,

9. entgegen § 15 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 3, eine Fahrschule fortführt, ohne einen verantwortlichen Leiter bestellt zu haben,

10. entgegen § 18, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 3, oder § 28 die vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht führt, nicht vorlegt oder nicht aufbewahrt,

11. entgegen § 20 Abs. 5, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 3, § 21 Abs. 7 oder § 29 Abs. 4, eine Erlaubnis- oder Anerkennungsurkunde nicht rechtzeitig zurückgibt,

12. entgegen § 22 Abs. 1 Satz 1 einen Fahrlehreranwärter ausbildet oder ausbilden läßt, ohne im Besitz einer amtlichen Anerkennung seiner Ausbildungsstätte zu sein,

13. entgegen § 26 Abs. 2 den Unterricht nicht entsprechend einem von der Erlaubnisbehörde genehmigten Ausbildungsplan anbietet oder durchführt oder einen Abdruck des Ausbildungsplans dem Fahrlehreranwärter nicht vor Abschluß des Ausbildungsvertrags aushändigt,

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14. entgegen § 33 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 31 Abs. 5 Satz 1, das Betreten des Grundstücks oder Geschäftsraumes, die Vornahme einer Prüfung oder Besichtigung, die Anwesenheit beim Unterricht oder bei der Nachschulung oder die Einsicht in Aufzeichnungen nicht ermöglicht,



14. entgegen § 33 Abs. 2 Satz 3, auch in Verbindung mit § 31 Abs. 5 Satz 1, § 31a Absatz 7 oder § 31b Absatz 3, das Betreten des Grundstücks oder Geschäftsraumes, die Vornahme einer Prüfung oder Besichtigung, die Anwesenheit beim Unterricht oder bei der Nachschulung oder die Einsicht in Aufzeichnungen nicht ermöglicht,

15. einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 3, des § 11 Abs. 4 oder des § 23 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist oder

16. entgegen § 33a Abs. 1 oder Abs. 2 nicht an einem Fortbildungslehrgang teilnimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 4, 5, 6, 9, 12 und 15 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

(3) (weggefallen)



§ 37 Registerführung und Registerbehörden


(1) Die nach § 32 zuständigen Behörden oder Stellen dürfen Register (örtliches Fahrlehrerregister) über Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten führen.

(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt vermerkt

1. im Zentralen Fahrerlaubnisregister, ob ein Fahrerlaubnisinhaber auch Fahrlehrer ist,

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2. im Verkehrszentralregister die in § 39 Abs. 2 näher bestimmten Maßnahmen, Entscheidungen und Erklärungen auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts.



2. im Fahreignungsregister die in § 39 Abs. 2 näher bestimmten Maßnahmen, Entscheidungen und Erklärungen auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 

§ 39 Inhalt der Registrierung


(1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister (§ 48 des Straßenverkehrsgesetzes) werden bei den dort eingetragenen betreffenden Inhabern von Fahrerlaubnissen zusätzlich die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis, deren Datum, gegebenenfalls eine Befristung sowie die erteilende Behörde gespeichert.

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(2) Im Verkehrszentralregister (§ 28 des Straßenverkehrsgesetzes) werden gespeichert:



(2) 1 Im Fahreignungsregister (§ 28 des Straßenverkehrsgesetzes) werden gespeichert:

1. unanfechtbare Versagungen einer Fahrlehrerlaubnis wegen nicht bestandener Prüfung oder wegen geistiger oder körperlicher Mängel,

2. unanfechtbare oder sofort vollziehbare Widerrufe und Rücknahmen einer Fahrlehrerlaubnis,

3. das Ruhen oder Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis,

4. Verzichte auf eine Fahrlehrerlaubnis,

5. Rücknahmen eines Antrages auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis nach nicht bestandener Prüfung,

6. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mindestens hundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,

7. unanfechtbare Versagungen oder sofort vollziehbare Widerrufe oder Rücknahmen der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte sowie Verzichte auf die amtliche Anerkennung.

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Unberührt bleiben die Eintragungen nach § 28 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes.

(3) In den örtlichen Fahrlehrerregistern dürfen, soweit die örtliche Zuständigkeit nach § 32 gegeben ist, gespeichert werden:



2 Unberührt bleiben die Eintragungen nach § 28 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes.

(3) 1 In den örtlichen Fahrlehrerregistern dürfen, soweit die örtliche Zuständigkeit nach § 32 gegeben ist, gespeichert werden:

1. Fahrlehrerlaubnisse,

2. Seminarerlaubnisse,

3. Fahrschulerlaubnisse und Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaftsfahrschule,

4. Zweigstellenerlaubnisse,

5. Beschäftigungsverhältnisse von Fahrlehrern,

6. Ausbildungsverhältnisse von Fahrlehrern mit befristeter Fahrlehrerlaubnis,

7. Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer,

8. Betrieb als Ausbildungsfahrschule,

9. amtliche Anerkennungen von Fahrlehrerausbildungsstätten, deren Inhaber und verantwortliche Leiter,

10. die nach § 42 übermittelten Daten.

vorherige Änderung nächste Änderung

Eine Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 2a Abs. 1 Satz 2 wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 mit einem Zusatz nach § 2a Abs. 1 Satz 2, eine Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 mit einem Zusatz nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 in den örtlichen Fahrlehrerregistern gespeichert.



2 Eine Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 2a Abs. 1 Satz 2 wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 mit einem Zusatz nach § 2a Abs. 1 Satz 2, eine Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 mit einem Zusatz nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 in den örtlichen Fahrlehrerregistern gespeichert.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 40 Übermittlung der Daten zur Registrierung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die nach § 32 zuständigen Behörden oder Stellen teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach § 39 Abs. 1 und 2 zu speichernden und die zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten für das Zentrale Fahrerlaubnisregister und für das Verkehrszentralregister mit.



(1) Die nach § 32 zuständigen Behörden oder Stellen teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach § 39 Abs. 1 und 2 zu speichernden und die zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten für das Zentrale Fahrerlaubnisregister und für das Fahreignungsregister mit.

(2) Ist ein Fahrlehrer, eine Fahrschule oder eine Fahrlehrerausbildungsstätte im Bereich mehrerer Erlaubnisbehörden tätig, so teilen sich diese gegenseitig die nach § 39 Abs. 3 gespeicherten Daten mit, soweit dies für die Überwachung nach § 33 erforderlich ist.



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§ 42 Abgleich der Daten mit dem Verkehrszentralregister




§ 42 Abgleich der Daten mit dem Fahreignungsregister


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(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt prüft und stellt fest, ob im Verkehrszentralregister enthaltene Eintragungen Fahrlehrer betreffen.

(2) Die nach Absatz 1 ermittelten auf Fahrlehrer bezogenen Daten aus dem Verkehrszentralregister teilt das Amt den zuständigen Erlaubnisbehörden mit. Hierbei werden die Personendaten des Betreffenden, Art und Umfang der Eintragung, Datum der betreffenden Maßnahme, Entscheidung oder Erklärung sowie Aktenzeichen der Behörde oder des Gerichts mitgeteilt.



(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt prüft und stellt fest, ob im Fahreignungsregister enthaltene Eintragungen Fahrlehrer betreffen.

(2) 1 Die nach Absatz 1 ermittelten auf Fahrlehrer bezogenen Daten aus dem Fahreignungsregister teilt das Amt den zuständigen Erlaubnisbehörden mit. 2 Hierbei werden die Personendaten des Betreffenden, Art und Umfang der Eintragung, Datum der betreffenden Maßnahme, Entscheidung oder Erklärung sowie Aktenzeichen der Behörde oder des Gerichts mitgeteilt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 

§ 43 Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die nach § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 6 dieses Gesetzes oder in Verbindung mit § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 6 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes ermittelten Daten aus dem Verkehrszentralregister, die Fahrlehrer betreffen, übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständigen öffentlichen Stellen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, wenn der Betroffene den amtlichen Nachweis über seine Berufsqualifikation im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG dort erworben hat und die Tätigkeit des Fahrlehrers im Inland ausübt oder zuletzt ausgeübt hat. Die Daten sind mit der Maßgabe zu übermitteln, dass sie nur verwendet werden dürfen, soweit dies erforderlich ist



(1) 1 Die nach § 42 Abs. 1 in Verbindung mit § 39 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und 6 dieses Gesetzes oder in Verbindung mit § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 und 6 bis 10 des Straßenverkehrsgesetzes ermittelten Daten aus dem Fahreignungsregister, die Fahrlehrer betreffen, übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt an die zuständigen öffentlichen Stellen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, wenn der Betroffene den amtlichen Nachweis über seine Berufsqualifikation im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG dort erworben hat und die Tätigkeit des Fahrlehrers im Inland ausübt oder zuletzt ausgeübt hat. 2 Die Daten sind mit der Maßgabe zu übermitteln, dass sie nur verwendet werden dürfen, soweit dies erforderlich ist

1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts,

2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts oder

3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Fahrlehrer stehen.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Übermittlung unterbleibt, soweit der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung der Daten hat, insbesondere wenn im Empfängerstaat ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist.



3 Die Übermittlung unterbleibt, soweit der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung der Daten hat, insbesondere wenn im Empfängerstaat ein angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist.

(2) Im Übrigen gilt für die Übermittlung der nach § 39 gespeicherten Daten im Rahmen der Zwecke nach § 38 an ausländische öffentliche Stellen, die für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts zuständig sind, § 55 des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.



§ 45 Datenvergleich zur Beseitigung von Fehlern


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die nach § 39 Abs. 3 gespeicherten Daten dürfen von der nach § 32 zuständigen Behörde oder Stelle an das Kraftfahrt-Bundesamt zum Verkehrszentralregister und zum Zentralen Fahrerlaubnisregister übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in diesen Registern festzustellen und zu beseitigen und um diese Register zu vervollständigen.



(1) Die nach § 39 Abs. 3 gespeicherten Daten dürfen von der nach § 32 zuständigen Behörde oder Stelle an das Kraftfahrt-Bundesamt zum Fahreignungsregister und zum Zentralen Fahrerlaubnisregister übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in diesen Registern festzustellen und zu beseitigen und um diese Register zu vervollständigen.

(2) Die nach § 39 Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten dürfen vom Kraftfahrt-Bundesamt an die nach § 32 zuständigen Behörden oder Stellen zum örtlichen Fahrlehrerregister übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in den örtlichen Registern festzustellen und zu beseitigen und um diese Register zu vervollständigen.

(3) Die Übermittlungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 sind nur zulässig, wenn Anlaß zu der Annahme besteht, daß die Datenbestände unrichtig oder unvollständig sind.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 

§ 49 Übergangsregelung


(1) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis sind, gilt die Fahrlehrerlaubnis nach diesem Gesetz als erteilt; der Fahrlehrerschein nach bisherigem Recht gilt als Fahrlehrerschein nach § 5 dieses Gesetzes.

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(2) Natürlichen oder juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Fahrschüler selbständig ausbilden oder sie durch Fahrlehrer, die von ihnen beschäftigt werden, ausbilden lassen, gilt die Fahrschulerlaubnis nach diesem Gesetz als erteilt. Sie haben ihren Betrieb bis zum 1. März 1970 bei der zuständigen Erlaubnisbehörde anzuzeigen. Dabei haben sie, falls mehrere Betriebsstellen der Fahrschule bestehen, eine davon als Hauptbetriebsstelle zu benennen. Die anderen Betriebsstellen gelten fortan als Zweigstellen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Inhaber der Fahrschulerlaubnis, die nicht Fahrlehrer im Sinne dieses Gesetzes sind, haben innerhalb einer Frist von zwei Jahren eine andere Person zum verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs zu bestellen und dies der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen. Für diese Personen gilt § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 entsprechend.



(2) 1 Natürlichen oder juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Fahrschüler selbständig ausbilden oder sie durch Fahrlehrer, die von ihnen beschäftigt werden, ausbilden lassen, gilt die Fahrschulerlaubnis nach diesem Gesetz als erteilt. 2 Sie haben ihren Betrieb bis zum 1. März 1970 bei der zuständigen Erlaubnisbehörde anzuzeigen. 3 Dabei haben sie, falls mehrere Betriebsstellen der Fahrschule bestehen, eine davon als Hauptbetriebsstelle zu benennen. 4 Die anderen Betriebsstellen gelten fortan als Zweigstellen.

(3) 1 Die in Absatz 2 genannten Inhaber der Fahrschulerlaubnis, die nicht Fahrlehrer im Sinne dieses Gesetzes sind, haben innerhalb einer Frist von zwei Jahren eine andere Person zum verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs zu bestellen und dies der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen. 2 Für diese Personen gilt § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 entsprechend.

(4) Bei Bewerbern um die Fahrlehrerlaubnis, die vor dem 1. November 1987 ihre Ausbildung in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte abgeschlossen haben, gilt hinsichtlich der Erteilung der Fahrlehrerlaubnis die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Regelung des § 2 Nr. 4 und 4a.

(5) Nichtrechtsfähige Vereine, denen vor dem 17. Mai 1986 die Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist, können von ihr weiterhin Gebrauch machen.

(6) Bei Bewerbern, die ihre Ausbildung in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder in einer Stelle nach § 30 Abs. 2 vor dem 1. Januar 1999 begonnen und vor dem 1. Januar 2001 abgeschlossen haben, richtet sich die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis während dieser zwei Jahre noch nach den vor dem 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften.

vorherige Änderung nächste Änderung

(7) Die vor dem 1. Januar 1999 erteilten Fahrlehrerlaubnisse der Klassen 3, 1 und 2 gelten weiter im Umfang der Erlaubnis der Klassen BE, A und CE. Die Fahrlehrerlaubnis der Klasse 2 berechtigt zur Ausbildung von Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis der Klasse DE erwerben wollen, wenn der Fahrlehrer als Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung am 31. Dezember 1998 berechtigt war, Bewerber um die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse auszubilden. Die vor dem 1. Januar 1999 erteilten Fahrlehrerlaubnisse der Bundeswehr gelten weiter.

(8) Die vor dem 1. Januar 1999 erteilten Fahrschulerlaubnisse gelten weiter im Umfang der zugrundeliegenden Fahrlehrerlaubnis des Inhabers oder verantwortlichen Leiters. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.



(7) 1 Die vor dem 1. Januar 1999 erteilten Fahrlehrerlaubnisse der Klassen 3, 1 und 2 gelten weiter im Umfang der Erlaubnis der Klassen BE, A und CE. 2 Die Fahrlehrerlaubnis der Klasse 2 berechtigt zur Ausbildung von Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis der Klasse DE erwerben wollen, wenn der Fahrlehrer als Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung am 31. Dezember 1998 berechtigt war, Bewerber um die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse auszubilden. 3 Die vor dem 1. Januar 1999 erteilten Fahrlehrerlaubnisse der Bundeswehr gelten weiter.

(8) 1 Die vor dem 1. Januar 1999 erteilten Fahrschulerlaubnisse gelten weiter im Umfang der zugrundeliegenden Fahrlehrerlaubnis des Inhabers oder verantwortlichen Leiters. 2 Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(9) Hat eine juristische Person als Inhaberin der Fahrschulerlaubnis vor dem 1. Januar 1999 mehr als einen verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs bestellt, darf sie den Ausbildungsbetrieb in der an diesem Tage vorhandenen Organisationsform bis spätestens zwei Jahre nach dem genannten Zeitpunkt fortsetzen.

(10) Ist vor dem 1. Januar 1999 der Betrieb einer Gemeinschaftsfahrschule aufgenommen worden, haben die Anzeige und die Vorlage der beglaubigten Abschrift des Gesellschaftsvertrages (§ 17 Nr. 9) innerhalb von zwei Jahren nach dem genannten Zeitpunkt zu erfolgen.

(11) Wer als Inhaber einer Fahrschule vor dem 1. Januar 1999 durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer Nachschulungskurse hat durchführen lassen, ohne selbst Inhaber der Nachschulungserlaubnis nach § 31 Abs. 1 zu sein, bedarf auch weiterhin keiner eigenen Seminarerlaubnis.

vorherige Änderung nächste Änderung

(12) Wer als Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis am 1. Januar 1999 auf Grund einer Anerkennung oder eines Auftrages der zuständigen Landesbehörde berechtigt war, Nachschulungen gemäß dem Modell für ein Aufbauseminar für Kraftfahrer (ASK) zu veranstalten, darf Seminare nach § 4 des Straßenverkehrsgesetzes durchführen. Entsprechende Verwaltungsakte der zuständigen Landesbehörde bleiben wirksam; sie berechtigen zur Durchführung dieser Seminare auch in allen übrigen Bundesländern.

(13) Die vor dem 1. Januar 1999 erteilte Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte berechtigt zur Ausbildung von Fahrlehreranwärtern der jeweiligen entsprechenden neuen Fahrlehrerlaubnisklasse. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.



(12) (aufgehoben)

(13) 1 Die vor dem 1. Januar 1999 erteilte Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte berechtigt zur Ausbildung von Fahrlehreranwärtern der jeweiligen entsprechenden neuen Fahrlehrerlaubnisklasse. 2 Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(14) Die Vorschriften über die Fahrlehrerausbildung nach § 2 Abs. 5 sind ab 1. Oktober 1999 anzuwenden.

(15) Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis, die noch nicht an einer Fortbildung nach § 33a teilgenommen haben, müssen der Verpflichtung zur Fortbildung bis spätestens 1. Januar 2001 nachkommen.

(16) Eine bis zum 31. März 2008 nach § 2 Abs. 6 in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung erteilte Fahrlehrerlaubnis behält vorbehaltlich der vorstehenden Absätze ihre Gültigkeit.

vorherige Änderung

 


(17) 1 Seminarerlaubnisse nach § 31 Absatz 1 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung, die bis zum Ablauf des 29. August 2013 erteilt worden sind, berechtigen noch bis zum 30. April 2016 zur Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars, wenn der Inhaber der Seminarerlaubnis vor der Durchführung des Fahreignungsseminars an einem mindestens dreitägigen Fortbildungslehrgang über die Inhalte des Fahreignungsseminars teilgenommen hat. 2 Die Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung nach § 33a Absatz 2 entsteht nach der Teilnahme an diesem Fortbildungslehrgang. 3 Im Fall des Satzes 1 gilt § 31a mit der Maßgabe, dass die Voraussetzung nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 durch die Teilnahme an dem Fortbildungslehrgang nach Satz 1 als erfüllt anzusehen ist.




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