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Änderung § 5 NLV vom 01.05.2008

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§ 5 NLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2008 geltenden Fassung
§ 5 NLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 01.04.2008 BGBl. I S. 499

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Nachweise


(Text neue Fassung)

§ 5 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Über die Herstellung eines Lebensmittels, das mit einer Angabe nach § 4 Satz 1 in den Verkehr gebracht oder für das mit Angaben nach § 4 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 geworben wird, sind von demjenigen, der das Lebensmittel in den Verkehr bringt oder für das Lebensmittel wirbt, geeignete Nachweise zu führen, dass die Anforderungen für die genannten Angaben, auch unter Berücksichtigung des § 4 Satz 2 oder 3, erfüllt sind. Die Kennzeichnung eines Lebensmittels mit der Angabe "ohne Gentechnik" ist unzulässig, wenn die Nachweise nicht geführt werden können. Geeignete Nachweise sind insbesondere verbindliche Erklärungen von Produzenten oder Lieferanten, dass die Voraussetzungen an die Kennzeichnung erfüllt sind.