Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 NLV vom 01.05.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 NLV, alle Änderungen durch Artikel 3 GenTGuaÄndG am 1. Mai 2008 und Änderungshistorie der NLV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 NLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2008 geltenden Fassung
§ 7 NLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 01.04.2008 BGBl. I S. 499
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Straftaten


(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

1. ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 oder

2. entgegen § 3 Abs. 2

ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat in den Verkehr bringt.

(Text alte Fassung)

(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 3 ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat in den Verkehr bringt oder

2. entgegen § 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder für ein Lebensmittel wirbt.


(Text neue Fassung)

(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 Abs. 3 ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat in den Verkehr bringt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 

Anzeige