(1) Zur Ablieferung ist der Verleger, bei Tonträgern der Hersteller verpflichtet.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes ist Verleger auch der Selbstverleger und der Kommissionsverleger, Hersteller eines Tonträgers nur derjenige Hersteller, der auch das Recht zur Verbreitung hat.
V. v. 14.12.1982 BGBl. I S. 1739; aufgehoben durch § 10 V. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 2013