Jeder nach §
19 Ablieferungspflichtige hat der Deutschen Bibliothek bis zum 15. Februar jeden Kalenderjahres ein Verzeichnis der im Vorjahre verlegten oder, soweit es sich um Tonträger handelt, hergestellten Druckwerke einzureichen, soweit diese nach den §§
3 und
18 der Ablieferungspflicht unterliegen. Das Verzeichnis muß Verfasser, Titel, Umfang, Ausgabezeiten und Auflagenbezeichnung enthalten.