§ 41 GrStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 03.12.2019 geltenden Fassung | § 41 GrStG n.F. (neue Fassung) in der am 03.12.2019 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794 |
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(Text alte Fassung) § 41 Bemessung der Grundsteuer für Grundstücke nach dem Einheitswert | (Text neue Fassung)§ 41 (aufgehoben) |
Ist ein im Veranlagungszeitpunkt für die Grundsteuer maßgebender Einheitswert 1935 festgestellt oder festzustellen (§ 132 des Bewertungsgesetzes), gelten bei der Festsetzung des Steuermeßbetrags abweichend von § 15 die Steuermeßzahlen der weiter anwendbaren §§ 29 bis 33 der Grundsteuerdurchführungsverordnung vom 1. Juli 1937 (RGBl. I S. 733). Die ermäßigten Steuermeßzahlen für Einfamilienhäuser gelten nicht für das Wohnungseigentum und das Wohnungserbbaurecht einschließlich des damit belasteten Grundstücks. |