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§ 8 - Öko-Landbaugesetz (ÖLG)

neugefasst durch B. v. 12.08.2005 BGBl. I S. 2431; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 07.12.2008 BGBl. I S. 2358
Geltung ab 01.04.2003; FNA: 7847-23 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 8 Datenübermittlung, Außenverkehr


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die zuständigen Behörden erteilen einander die zur Überwachung der Kontrollstellen notwendigen Auskünfte. Stellt eine Behörde Mängel im Sinne des Artikels 9 Abs. 6 Buchstabe a bis d der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 bei der Durchführung der von einer Kontrollstelle wahrzunehmenden Aufgaben fest, so unterrichtet sie hiervon unverzüglich die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

(2) Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere die Unterrichtung nach Artikel 10a Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 über festgestellte Unregelmäßigkeiten oder Verstöße oder die jährlichen Mitteilungen und Unterrichtungen nach Artikel 15 dieser Verordnung, obliegt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen. Ferner kann es diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragen.


Text in der Fassung des Artikels 205 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006

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Frühere Fassungen von § 8 ÖLG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 205 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

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Zitierungen von § 8 ÖLG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ÖLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÖLG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 205 9. ZustAnpV Öko-Landbaugesetz
...  In § 6 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 2 Satz 1, § 9 Abs. 2 Satz 2 und § 10 Abs. 1 und 2 des Öko-Landbaugesetzes in ...


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