Der Ausbildungsberuf Steuerfachangestellter/Steuerfachangestellte wird staatlich anerkannt.
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen
I und
II für das erste Ausbildungsjahr und die für das zweite Ausbildungsjahr unter laufender Nummer 4.2 Buchstabe d und laufender Nummer 4.3 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Fälle oder Aufgaben in insgesamt höchstens 180 Minuten in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen:
- 1.
- Steuerwesen,
- 2.
- Rechnungswesen,
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage
I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Prüfung ist schriftlich in den Prüfungsfächern Steuerwesen, Rechnungswesen, Wirtschafts- und Sozialkunde und mündlich im Prüfungsfach Mandantenorientierte Sachbearbeitung durchzuführen.
(3) In der schriftlichen Prüfung soll der Prüfling in den nachstehend genannten Prüfungsfächern je eine Arbeit anfertigen:
- 1.
- Prüfungsfach Steuerwesen:
In 150 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Fälle oder Aufgaben bearbeiten und dabei zeigen, daß er Fertigkeiten und Kenntnisse steuerlicher Facharbeit erworben hat und wirtschafts- und steuerrechtliche Zusammenhänge versteht. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
- a)
- Steuern vom Einkommen und Ertrag,
- b)
- Steuern vom Vermögen,
- c)
- Steuern vom Umsatz,
- d)
- Abgabenordnung;
- 2.
- Prüfungsfach Rechnungswesen:
In 120 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle insbesondere aus den folgenden Gebieten bearbeiten und dabei zeigen, daß er Fertigkeiten und Kenntnisse dieser Gebiete erworben hat und Zusammenhänge versteht:
- a)
- Buchführung,
- b)
- Jahresabschluß;
- 3.
- Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:
In 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezogene Aufgaben oder Fälle bearbeiten und dabei zeigen, daß er wirtschaftliche, rechtliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
- a)
- Arbeitsrecht und soziale Sicherung,
- b)
- Schuld- und Sachenrecht,
- c)
- Handels- und Gesellschaftsrecht,
- d)
- Finanzierung.
(4) Die in Absatz 3 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.
(5) Das Prüfungsfach Mandantenorientierte Sachbearbeitung besteht aus einem Prüfungsgespräch. Der Prüfling soll ausgehend von einer von zwei ihm mit einer Vorbereitungszeit von höchstens zehn Minuten zur Wahl gestellten Aufgaben zeigen, daß er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten und Lösungen darstellen kann. Für das Prüfungsgespräch kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
- a)
- allgemeines Steuer- und Wirtschaftsrecht,
- b)
- Einzelsteuerrecht,
- c)
- Buchführungs- und Bilanzierungsgrundsätze,
- d)
- Rechnungslegung.
Das Prüfungsgespräch soll für den einzelnen Prüfling nicht länger als 30 Minuten dauern.
(6) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Prüfungsfächern mit "mangelhaft" und in dem weiteren Prüfungsfach mit mindestens "ausreichend" bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit "mangelhaft" bewerteten Prüfungsfächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Das Prüfungsfach ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Prüfungsfach sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
(7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsfächer das gleiche Gewicht.
(8) Zum Bestehen der Abschlußprüfung müssen im Gesamtergebnis, im Prüfungsfach Steuerwesen und in mindestens zwei weiteren der vier in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht werden. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit "ungenügend" bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
Diese Verordnung tritt am 1. August 1996 in Kraft.
BGBl. I 1996, S. 679 - 680
- A.
Die Fertigkeiten und Kenntnisse zu den Berufsbildpositionen 1.4, 2.1, Lernziele h, i, k, und 2.2 sind während der gesamten Ausbildungsdauer zu vermitteln. Ihre Vermittlung soll insbesondere in Zusammenhang mit den Berufsbildpositionen 4 und 6 erfolgen.
- B.
- 1.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 4.2
-
Buchführungs- und Abschlußtechnik, Lernziele a bis c,
- 6.1
-
Abgabenordnung, Lernziele a und e,
- 6.2
-
Umsatzsteuer, Lernziel a,
zu vermitteln.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 2.1
-
Inhalt und Organisation der Arbeitsabläufe, Lernziele a, b, c, d, f und g,
- 4.1
-
Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften, Lernziele a, b und d,
zu vermitteln.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.1
-
Bedeutung, Stellung und gesetzliche Grundlagen der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe,
- 1.2
-
Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele a, b und e,
- 1.3
-
Berufsbildung, Lernziele a bis c,
- 3.
- Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, Lernziele d und e,
- 6.3
-
Einkommensteuer, Lernziele a und b,
zu vermitteln.
- 2.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 6.1
-
Abgabenordnung, Lernziele c und g,
- 6.2
-
Umsatzsteuer, Lernziele b und c,
- 6.3
-
Einkommensteuer, Lernziele c bis g,
- 6.5
-
Gewerbesteuer
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 6.1
-
Abgabenordnung, Lernziele a und e,
- 6.2
-
Umsatzsteuer, Lernziel a,
- 6.3
-
Einkommensteuer, Lernziele a und b,
zu vertiefen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 4.2
-
Buchführungs- und Abschlußtechnik, Lernziele d und e,
- 4.4
-
Erstellen von Abschlüssen, Lernziel a,
und in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 3.
- Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, Lernziele a, b, c und f,
zu vermitteln sowie die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 4.1
-
Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften, Lernziele a, b und d,
- 4.2
-
Buchführungs- und Abschlußtechnik, Lernziele a bis c,
- 3.
- Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken, Lernziele d und e,
zu vertiefen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.2
-
Personalwesen, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Lernziele c und d,
- 2.1
-
Inhalt und Organisation der Arbeitsabläufe, Lernziel e,
- 4.3
-
Lohn- und Gehaltsabrechnung
zu vermitteln.
- 3.
- Ausbildungsjahr
(1) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 6.1
-
Abgabenordnung, Lernziele b, d, f, h und i,
- 6.4
-
Körperschaftsteuer,
- 6.6
-
Bewertungsgesetz,
- 6.7
-
Vermögensteuer
zu vermitteln sowie die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 6.1
-
Abgabenordnung, Lernziele a, c und g,
- 6.2
-
Umsatzsteuer,
- 6.3
-
Einkommensteuer,
- 6.5
-
Gewerbesteuer
zu vertiefen.
(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 4.1
-
Buchführungs- und Bilanzierungsvorschriften, Lernziel c,
- 4.4
-
Erstellen von Abschlüssen, Lernziel b,
zu vermitteln sowie in Verbindung damit die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 3.
- Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 4.2
-
Buchführungs- und Abschlußtechnik, Lernziele c und e,
- 4.3
-
Lohn- und Gehaltsabrechnung,
- 4.4
-
Erstellen von Abschlüssen, Lernziel a,
zu vertiefen.
(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen
- 1.3
-
Berufsbildung, Lernziel d,
- 5.
- Betriebswirtschaftliche Facharbeit
zu vermitteln sowie die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildposition
- 2.1
-
Inhalt und Organisation der Arbeitsabläufe, Lernziel e,
zu vertiefen.