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Synopse aller Änderungen des StAG am 24.12.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Dezember 2025 durch Artikel 3 des AufenthRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des StAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

StAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2025 geltenden Fassung
StAG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 364

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12 (aufgehoben)
§ 12a
§ 12b
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18 (aufgehoben)
§ 19 (aufgehoben)
§§ 20 und 21
§ 22 (aufgehoben)
§ 23 (aufgehoben)
§ 24 (aufgehoben)
§ 25 (aufgehoben)
§ 26
§ 27 (aufgehoben)
§ 28
§ 29 (aufgehoben)
§ 30
§ 31
§ 32
§ 32a
§ 32b
§ 33
§ 34
§ 35
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 35a Sperrfrist
§ 36
§ 37
§ 38
§ 38a
§ 39
§ 40
§ 40a
§ 40b (aufgehoben)
§ 40c (aufgehoben)
§ 41
§ 42
(heute geltende Fassung) 

§ 33


(1) 1 Das Bundesverwaltungsamt (Registerbehörde) führt ein Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten. 2 In das Register werden eingetragen:

1. Entscheidungen zu Staatsangehörigkeitsurkunden,

2. Entscheidungen zum Bestand und gesetzlichen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit,

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3. Entscheidungen zu Erwerb, Bestand und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, die nach dem 31. Dezember 1960 und vor dem 28. August 2007 getroffen worden sind.



3. Entscheidungen, die eine Sperrfrist nach § 35a auslösen,

4.
Entscheidungen zu Erwerb, Bestand und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, die nach dem 31. Dezember 1960 und vor dem 28. August 2007 getroffen worden sind.

(2) Im Einzelnen dürfen in dem Register gespeichert werden:

1. die Grundpersonalien der betroffenen Person (Familienname, Geburtsname, frühere Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht sowie die Anschrift im Zeitpunkt der Entscheidung),

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2. Rechtsgrund und Datum der Urkunde oder der Entscheidung sowie Rechtsgrund und der Tag des Erwerbs oder Verlusts der Staatsangehörigkeit, im Fall des § 3 Absatz 2 auch der Zeitpunkt, auf den der Erwerb zurückwirkt,



2. Rechtsgrund und Datum der Urkunde oder der Entscheidung sowie Rechtsgrund und der Tag des Erwerbs oder Verlusts der Staatsangehörigkeit, im Fall des § 3 Absatz 2 auch der Zeitpunkt, auf den der Erwerb zurückwirkt und im Fall des § 35a der Beginn und das Ende der Sperrfrist,

3. Bezeichnung, Anschrift und Aktenzeichen der Behörde, die die Entscheidung getroffen hat.

(3) Die Staatsangehörigkeitsbehörden sind verpflichtet, die in Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten zu den Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, die sie nach dem 28. August 2007 treffen, unverzüglich an die Registerbehörde zu übermitteln.

(4) 1 Die Registerbehörde übermittelt den Staatsangehörigkeitsbehörden und Auslandsvertretungen auf Ersuchen die in Absatz 2 genannten Daten, soweit die Kenntnis der Daten für die Erfüllung der staatsangehörigkeitsrechtlichen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist. 2 Für die Übermittlung an andere öffentliche Stellen und für Forschungszwecke gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes. 3 Die Übermittlung von Angaben nach Absatz 1 zu Forschungszwecken ist nur in anonymisierter Form oder dann zulässig, wenn das wissenschaftliche Interesse an der Durchführung des Forschungsvorhabens das Interesse der betroffenen Person an dem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegt.

(5) Die Staatsangehörigkeitsbehörde teilt nach ihrer Entscheidung, dass eine Person eingebürgert worden ist oder die deutsche Staatsangehörigkeit weiterhin besitzt, verloren, aufgegeben oder nicht erworben hat, der zuständigen Meldebehörde oder Auslandsvertretung die in Absatz 2 genannten Daten unverzüglich mit.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 35a (neu)




§ 35a Sperrfrist


vorherige Änderung

 


1 Die Einbürgerung ist für die Dauer von zehn Jahren ausgeschlossen, wenn

1. die Einbürgerung nach § 35 unanfechtbar zurückgenommen worden ist oder

2. die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde im Einbürgerungsverfahren feststellt, dass ein Antragsteller, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erwirken, arglistig getäuscht, gedroht oder bestochen hat oder unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht oder benutzt hat.

2 Die Feststellungsentscheidung nach Nummer 2 ist sofort vollziehbar; Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung.