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§ 35a - Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
G. v. 22.07.1913 RGBl. S. 583; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 364, 2026 I Nr. 49
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-1 Staatsangehörigkeit
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-1 Staatsangehörigkeit
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§ 35a Sperrfrist
1Die Einbürgerung ist für die Dauer von zehn Jahren ausgeschlossen, wenn
- 1.
- die Einbürgerung nach § 35 unanfechtbar zurückgenommen worden ist oder
- 2.
- die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde im Einbürgerungsverfahren feststellt, dass ein Antragsteller, um für sich oder einen anderen eine Einbürgerung zu erwirken, arglistig getäuscht, gedroht oder bestochen hat oder vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen der Einbürgerung gemacht oder benutzt hat.
Text in der Fassung der Berichtigung des Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam B. v. 25. Februar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 49 m.W.v. 24. Dezember 2025
Frühere Fassungen von § 35a StAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 24.12.2025 (27.02.2026) | Berichtigung des Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam vom 25.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 49 |
| aktuell vorher | 24.12.2025 | Artikel 3 Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 364 |
| aktuell | vor 24.12.2025 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 35a StAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 35a StAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 33 StAG (vom 24.12.2025)
... der deutschen Staatsangehörigkeit, 3. Entscheidungen, die eine Sperrfrist nach § 35a auslösen, 4. Entscheidungen zu Erwerb, Bestand und Verlust der deutschen ... Fall des § 3 Absatz 2 auch der Zeitpunkt, auf den der Erwerb zurückwirkt und im Fall des § 35a der Beginn und das Ende der Sperrfrist, 3. Bezeichnung, Anschrift und Aktenzeichen der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung des Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam
B. v. 25.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 49
Berichtigung AufenthRÄndGBer
... 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 364) wird wie folgt berichtigt: In Artikel 3 Nummer 2 wird in § 35a Satz 1 Nummer 2 die Angabe „unrichtige oder unvollständige Angaben" durch die Angabe ...
Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 364, 2026 I Nr. 49
Artikel 3 AufenthRÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (vom 24.12.2025)
... folgende Nummer 3 eingefügt: „3. Entscheidungen, die eine Sperrfrist nach § 35a auslösen,". b) Die bisherige Nummer 3 wird zu Nummer 4. c) ... Fall des § 3 Absatz 2 auch der Zeitpunkt, auf den der Erwerb zurückwirkt und im Fall des § 35a der Beginn und das Ende der Sperrfrist,". 2. Nach § 35 wird der folgende ... 35a der Beginn und das Ende der Sperrfrist,". 2. Nach § 35 wird der folgende § 35a eingefügt: „§ 35a Sperrfrist Die Einbürgerung ist ... 2. Nach § 35 wird der folgende § 35a eingefügt: „ § 35a Sperrfrist Die Einbürgerung ist für die Dauer von zehn Jahren ...
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