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§ 25a - Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)

§ 25a Meldung von sicherheitsempfindlichen Stellen in lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen



Die Betreiber von lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen nach § 1 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Nummer 1 sind verpflichtet, sicherheitsempfindliche Stellen der zuständigen Stelle unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einem Jahr nach Erlangung der Eigenschaft als lebens- oder verteidigungswichtige Einrichtung, mitzuteilen.





 

Frühere Fassungen von § 25a SÜG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 16.01.2026Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
vom 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25a SÜG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25a SÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SÜG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38 SÜG Bußgeldvorschriften (vom 16.01.2026)
... Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 25a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Nummer 1 eine Mitteilung nicht, nicht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6
Artikel 1 SÜGMoG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
...  g) Nach § 25 wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 25a Meldung von sicherheitsempfindlichen Stellen in lebens- oder verteidigungswichtigen ... „§ 1 Absatz 2 Nummer 5" ersetzt. 27. Nach § 25 wird der folgende § 25a eingefügt: „§ 25a Meldung von sicherheitsempfindlichen Stellen in ... 27. Nach § 25 wird der folgende § 25a eingefügt: „ § 25a Meldung von sicherheitsempfindlichen Stellen in lebens- oder verteidigungswichtigen ... 38 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 25a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Nummer 1 eine Mitteilung nicht, nicht ...