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§ 27 - Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SÜG)
G. v. 20.04.1994 BGBl. I S. 867; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 09.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 7
Geltung ab 29.04.1994; FNA: 12-10 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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Geltung ab 29.04.1994; FNA: 12-10 Verfassungsschutz, Nachrichtendienst
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§ 27 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse
1Die zuständige Stelle unterrichtet die nichtöffentliche Stelle nur darüber, dass die betroffene Person
- 1.
- nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt oder nicht ermächtigt wird oder
- 2.
- mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach § 1 Absatz 2 Nummer 5 oder Absatz 4 betraut oder nicht betraut werden darf.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften G. v. 11. Januar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 6 m.W.v. 16. Januar 2026
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Frühere Fassungen von § 27 SÜG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 16.01.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften vom 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6 |
| aktuell vorher | 21.06.2017 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 16.06.2017 BGBl. I S. 1634 |
| aktuell | vor 21.06.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 27 SÜG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 27 SÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 27a SÜG Einsatz an sicherheitsempfindlicher Stelle (vom 16.01.2026)
... die nichtöffentliche Stelle erst nach der Mitteilung durch die zuständige Stelle nach § 27 Satz 1 Nummer 2 an sicherheitsempfindlicher Stelle eingesetzt werden. Ein Einsatz darf bei einer ...
§ 37 SÜG Strafvorschriften (vom 16.01.2026)
... sind, durch unrichtige Angaben erschleicht oder 2. entgegen § 21 Absatz 1 oder § 27 Satz 3 Daten für andere Zwecke nutzt, indem er sie innerhalb der Stelle an einen anderen weitergibt. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1634
Artikel 1 1. SÜGÄndG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... werden soll. Die Zustimmung der mitbetroffenen Person ist beizufügen." 31. § 27 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6
Artikel 1 SÜGMoG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
... Stellen in lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen". h) Die Angabe zu § 27 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 27 Abschluss der ... h) Die Angabe zu § 27 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 27 Abschluss der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitsrelevanter ... Weitergabe sicherheitsrelevanter Erkenntnisse". i) Nach § 27 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 27a Einsatz an ... durch die Angabe „nichtöffentliche" ersetzt. 29. § 27 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird die Angabe ... durch die Angabe „nichtöffentliche" ersetzt. 30. Nach § 27 wird der folgende § 27a eingefügt: „§ 27a Einsatz an ... die nichtöffentliche Stelle erst nach der Mitteilung durch die zuständige Stelle nach § 27 Satz 1 Nummer 2 an sicherheitsempfindlicher Stelle eingesetzt werden. Ein Einsatz darf bei einer Untersagung durch ...
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