(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.
- entgegen § 25a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 34 Nummer 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 2.
- entgegen § 27a Absatz 2 den Einsatz einer dort genannten Person nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterbindet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 16.06.2017 BGBl. I S. 1634
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2576
Gesetz zur Modernisierung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes und zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften
G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6
Artikel 1 SÜGMoG Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ... ausländischer Dienststellen und Schlussvorschriften". m) Die Angabe zu § 38 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 38 ... m) Die Angabe zu § 38 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 38 Bußgeldvorschriften". n) Die Angabe zu § 39 wird durch die folgende ... 2 wird die Angabe „Abs." durch die Angabe „Absatz" ersetzt. 41. § 38 wird durch den folgenden § 38 ersetzt: „§ 38 ... durch die Angabe „Absatz" ersetzt. 41. § 38 wird durch den folgenden § 38 ersetzt: „§ 38 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig ... ersetzt. 41. § 38 wird durch den folgenden § 38 ersetzt: „ § 38 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen ...