| § 39 SÜG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.01.2026 geltenden Fassung | § 39 SÜG n.F. (neue Fassung) in der am 16.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6 |
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(Text alte Fassung) § 39 Inkrafttreten | (Text neue Fassung)§ 39 Übergangsvorschrift |
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. | 1 Für Sicherheitsüberprüfungen auf Grundlage von Sicherheitserklärungen, die vor dem 16. Januar 2026 unterzeichnet wurden, finden § 12 Absatz 1 bis 2a und 3a bis 6 sowie § 13 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung. 2 Ansonsten finden die Vorschriften in der nach dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung Anwendung. |