Änderung § 39 SÜG vom 16.01.2026

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§ 39 SÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.01.2026 geltenden Fassung
§ 39 SÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 11.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 6
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39 Inkrafttreten


(Text neue Fassung)

§ 39 Übergangsvorschrift


vorherige Änderung

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.



1 Für Sicherheitsüberprüfungen auf Grundlage von Sicherheitserklärungen, die vor dem 16. Januar 2026 unterzeichnet wurden, finden § 12 Absatz 1 bis 2a und 3a bis 6 sowie § 13 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung Anwendung. 2 Ansonsten finden die Vorschriften in der nach dem 16. Januar 2026 geltenden Fassung Anwendung.

 



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