(1) Die Mindestanbaufläche (§
3 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes) wird auf 100 Hektar Rebfläche festgesetzt.
(2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung für Erzeugergemeinschaften, die aus den von ihren Mitgliedern geernteten Trauben verbrauchsfertigen Wein nicht herstellen, die Mindestanbaufläche bis auf 30 Hektar Rebfläche herabsetzen.