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Vierter Abschnitt - Wertpapierbereinigungsschlußgesetz (WPapBerSchlG k.a.Abk.)

G. v. 28.01.1964 BGBl. I S. 45; zuletzt geändert durch Artikel 202 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Geltung ab 01.04.1964; FNA: 4139-1-4 Wertpapierbereinigung
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Vierter Abschnitt Vorschriften für Schuldverschreibungen verlagerter Geldinstitute und Berliner Altbanken

§ 23



(1) Rechte aus Schuldverschreibungen der in § 64 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes bezeichneten verlagerten Geldinstitute können unabhängig davon angemeldet oder nachträglich angemeldet werden, ob das verlagerte Geldinstitut wegen der Verbindlichkeiten aus den Schuldverschreibungen in Anspruch genommen werden kann.

(2) Ist eine Anmeldung oder eine Nachanmeldung nach § 69 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes als unzulässig abgelehnt worden, weil das verlagerte Geldinstitut wegen der Verbindlichkeiten aus der angemeldeten Schuldverschreibung nicht in Anspruch genommen werden kann, so ist das Verfahren von der Prüfstelle unverzüglich von Amts wegen aufzunehmen. Bereits in Ansatz gebrachte Kosten sind auf die endgültig erwachsenden Kosten anzurechnen.

(3) Eine Anmeldestelle, die ein Recht vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfaßt hat, kann eine Anmeldung oder Nachanmeldung für den Berechtigten vornehmen, es sei denn, daß nach § 19 Abs. 1 des Wertpapierbereinigungsgesetzes nur ein anderes Kreditinstitut als Anmeldestelle tätig werden darf.

(4) Über Nachanmeldungen kann die Prüfstelle entscheiden, soweit ihr nach §§ 24, 25 des Wertpapierbereinigungsgesetzes und § 4 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes vom 29. März 1951 (Bundesgesetzblatt I S. 211) die Entscheidung über Anmeldungen zusteht. § 3 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes gilt sinngemäß.

(5) Gutschriften dürfen nur insoweit erteilt werden, als das verlagerte Geldinstitut wegen der Verbindlichkeiten aus den Schuldverschreibungen in Anspruch genommen werden kann.

(6) Hält das verlagerte Geldinstitut die Voraussetzungen einer Inanspruchnahme nicht für gegeben, so sind §§ 21 bis 27 des Umstellungsergänzungsgesetzes vom 21. September 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 1439) sinngemäß anzuwenden. Bei der sinngemäßen Anwendung dieser Vorschriften treten an die Stelle der Berliner Gerichte die für die Wertpapierart zuständige Kammer für Wertpapierbereinigung und das zuständige Oberlandesgericht sowie an die Stelle der Berliner Bankaufsichtsbehörde die für die Bestätigung der Umstellungsrechnung des verlagerten Geldinstituts zuständige Landesbehörde.


§ 24



(1) Auf Schuldverschreibungen der in § 64 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes bezeichneten verlagerten Geldinstitute, die ihren Sitz in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt haben oder noch verlegen, ist § 21 des Dritten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes nicht anzuwenden.

(2) Anträge nach § 64 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes können nach dem Schlußtag nicht mehr gestellt werden. § 4 gilt sinngemäß.


§ 25



(1) Wer bei Schuldverschreibungen Berliner Altbanken ein Recht beansprucht, das für einen anderen (bisheriger Anmelder) rechtskräftig anerkannt worden ist, kann bei der Kammer für Wertpapierbereinigung die Änderung der Entscheidung zu seinen Gunsten beantragen, wenn für das anerkannte Recht nach § 14 des Gesetzes des Landes Berlin vom 12. Juli 1951 zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 530) keine Gutschrift erteilt worden ist. Bei gesamtfälligen und teilfälligen Wertpapierarten gilt Satz 1 sinngemäß, wenn die Altbank für ein rechtskräftig anerkanntes und als fällig festgestelltes Recht nach § 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes keine Zahlung geleistet hat.

(2) Dem Antrag auf Änderung ist zu entsprechen, wenn das Recht bei einer Anmeldung oder Nachanmeldung des Antragstellers anerkannt worden wäre und der bisherige Anmelder mit der Änderung einverstanden ist. Wird dem Antrag entsprochen, so gilt mit der Rechtskraft der Entscheidung an Stelle des bisherigen Anmelders der Antragsteller als Anmelder des anerkannten Rechts.

(3) Für den Antrag und das Prüfungsverfahren gelten die Vorschriften über Nachanmeldungen einschließlich der in § 6 bestimmten Fristen sinngemäß. Wird dem Antrag entsprochen, so ist die Entscheidung auch dem bisherigen Anmelder oder seinem Vertreter von Amts wegen zuzustellen. Die sofortige Beschwerde steht auch dem bisherigen Anmelder zu.

(4) Die Vertretungsbefugnis der Anmeldestelle, deren sich der bisherige Anmelder bedient hat, gilt auch für das Prüfungsverfahren über den Antrag, wenn der bisherige Anmelder die Vertretungsbefugnis nicht dem Gericht gegenüber widerruft. § 34 Abs. 2 Satz 3 des Wertpapierbereinigungsgesetzes gilt sinngemäß.

(5) Entschädigung nach § 15 kann bei Versäumung eines rechtzeitigen Antrags nicht beansprucht werden.


§ 26



(1) Auf Schuldverschreibungen Berliner Altbanken sind §§ 10, 11 nicht anzuwenden. Die Ansprüche aus dem Restbetrag der Sammelurkunde nach § 10 Abs. 1 sowie aus den Schlußrechnungen und Ergänzungsrechnungen nach § 11 Abs. 1 stehen dem Ausgleichsfonds zu. Bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung können die Berliner Altbanken wegen dieser Verbindlichkeiten nicht in Anspruch genommen werden.

(2) Auf Schuldverschreibungen der in § 64 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes bezeichneten verlagerten Geldinstitute ist § 11 nicht anzuwenden.


§ 27



(1) Bei Schuldverschreibungen verlagerter Geldinstitute und Berliner Altbanken hat Anspruch auf Entschädigung nach § 15 nur, wer bei Anerkennung seines Rechts im Wertpapierbereinigungsverfahren den Aussteller wegen der Verbindlichkeiten aus der Schuldverschreibung hätte in Anspruch nehmen können.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß für die auf Reichsmark lautenden Schuldverschreibungen der Konversionskasse für deutsche Auslandsschulden.