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Änderung § 3 Medizinprodukte-Gebührenverordnung vom 21.03.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.03.2010 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 21.03.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2326
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Klassifizierung und Abgrenzung von Produkten


(Text alte Fassung)

Die Gebühr für die Stellungnahme nach § 13 Abs. 3 des Medizinproduktegesetzes zur Klassifizierung von Medizinprodukten und zur Abgrenzung von Medizinprodukten zu anderen Produkten beträgt 100 bis 500 Euro.

(Text neue Fassung)

Die Gebühr für eine Entscheidung nach § 13 Absatz 2 und 3 des Medizinproduktegesetzes zur Klassifizierung eines Medizinproduktes und zur Abgrenzung von Medizinprodukten zu anderen Produkten beträgt 200 bis 1.000 Euro.

 (keine frühere Fassung vorhanden)