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Abschnitt 1 - Verordnung über die Laufbahnen, Ausbildung und Prüfung für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten (LAP-TelekomV)

V. v. 21.06.2004 BGBl. I S. 1287; aufgehoben durch § 9 Abs. 3 Nr. 3 V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90
Geltung ab 29.06.2004; FNA: 900-10-4-31 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Kapitel 2 Aufstieg in Laufbahnen des mittleren Dienstes

Abschnitt 1 Ausbildungsaufstieg

§ 7 Zulassungsvoraussetzungen



Der Vorstand der Deutschen Telekom AG kann Beamtinnen und Beamte nach § 1, die einer Laufbahn des einfachen Dienstes angehören, nach Maßgabe der §§ 9 und 10 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit den §§ 33 und 33a Abs. 1 und 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, zum Ausbildungsaufstieg in eine Laufbahn des mittleren Dienstes zulassen.




§ 8 Auswahlverfahren



(1) Vor der Entscheidung über die Zulassung zum Ausbildungsaufstieg wird in einem Auswahlverfahren vor einer Auswahlkommission festgestellt, welche Bewerberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung für den Ausbildungsaufstieg geeignet sind. Für die Teilnahme am Auswahlverfahren kann der Vorstand der Deutschen Telekom AG oder die von ihm bestimmte Stelle insbesondere auf Grund der Beurteilungen und Eignungsaussagen eine Vorauswahl treffen.

(2) Die Auswahlkommission besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren oder des gehobenen Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem und einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen oder des mittleren Dienstes als Beisitzender oder Beisitzendem. In die Auswahlkommission sollen nur bei der Deutschen Telekom AG im Hauptamt beschäftigte oder nach § 4 Abs. 3 des Postpersonalrechtsgesetzes zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Deutschen Telekom AG beurlaubte Beamtinnen oder Beamte berufen werden, die mit den Laufbahnanforderungen vertraut sind. Nimmt eine Beamtin oder ein Beamter nach § 1 Abs. 2, die oder der zu einem anderen Unternehmen des Konzerns Deutsche Telekom beurlaubt ist, an dem Auswahlverfahren teil, kann eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter dieses Unternehmens als Beisitzende oder Beisitzender berufen werden. Sie oder er soll beurlaubte Beamtin oder beurlaubter Beamter sein und die persönlichen Voraussetzungen nach Satz 1 und die fachlichen Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllen. Stehen Beamtinnen oder Beamte im Einzelfall nicht zur Verfügung, ist die Berufung vergleichbarer Angestellter zulässig. Die Kommissionsmitglieder werden durch den Vorstand der Deutschen Telekom AG oder eine von ihm bestimmte Stelle berufen; für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Kommission ist nur beschlussfähig, wenn alle Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Ihre Sitzungen sind nicht öffentlich. Bei Bedarf können mehrere Auswahlkommissionen gebildet werden.

(3) Der Vorschlag der Auswahlkommission beruht auf dem Ergebnis eines Rundgesprächs vor der Auswahlkommission, der letzten Beurteilung der Bewerberin oder des Bewerbers und der Eignungsaussage der oder des Vorgesetzten für den Ausbildungsaufstieg.

(4) Unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission entscheiden die Organisationseinheiten mit den Befugnissen einer Dienstbehörde, in deren Bereich die Maßnahme durchgeführt wird, über die Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers zum Ausbildungsaufstieg. Wird die Maßnahme in einem anderen Unternehmen des Konzerns Deutsche Telekom durchgeführt, obliegt die Entscheidung dem Vorstand der Deutschen Telekom AG. Bewerberinnen und Bewerber, die das Auswahlverfahren nicht erfolgreich absolviert haben, können das Verfahren einmal wiederholen. Trotz erfolgreichen Abschlusses des Auswahlverfahrens können nicht zugelassene Bewerberinnen und Bewerber an höchstens drei weiteren Auswahlverfahren teilnehmen.


§ 9 Einführung



(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe des § 10 der Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.

(2) Die Einführung gliedert sich in die praktische Ausbildung auf einem Arbeitsposten der neuen Laufbahn und einen theoretischen Teil, der aus Präsenzseminaren und einer durch Lehrtexte gesteuerten Selbstlernphase besteht. Die Lehrtexte sind in der Freizeit zu bearbeiten. Der Zeitansatz für die Bearbeitung der Lehrtexte sowie für die Präsenzseminare muss in der Regel mindestens der Stundenzahl einer achtwöchigen Lehrveranstaltung entsprechen. Unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 kann die Einführung auch während der Beurlaubung auf Arbeitsplätzen bei einem Konzernunternehmen stattfinden. Die Inhalte der Einführung sind auf die Anforderungen der neuen Laufbahn auszurichten.

(3) Teilzeitkräfte mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit können die Einführung unter Beibehaltung ihrer genehmigten Wochenarbeitszeit durchlaufen, wenn sichergestellt ist, dass die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse in dieser Zeit erlangt werden können.

(4) Vor Beginn des Feststellungsverfahrens erhält jede Beamtin und jeder Beamte eine Beurteilung über die Einführung.


§ 10 Feststellungsverfahren



(1) Die Feststellung, ob die Einführung erfolgreich abgeschlossen ist, trifft ein unabhängiger Ausschuss auf der Grundlage der von den Beamtinnen und Beamten während der Einführung erbrachten Leistungen und der dort erworbenen Kenntnisse.

(2) Der Ausschuss besteht aus einer Beamtin oder einem Beamten des höheren Dienstes als Vorsitzender oder Vorsitzendem sowie einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen Dienstes und einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren Dienstes als Beisitzenden. § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 11 gilt entsprechend.

(3) Kann die Laufbahnbefähigung nach § 10 der Postlaufbahnverordnung in Verbindung mit § 33a Abs. 5 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, nicht zuerkannt werden, legt der Ausschuss fest, nach welcher Zeit eine erneute Vorstellung möglich ist. Das Feststellungsverfahren darf einmal wiederholt werden.