(1) Die zum Aufstieg zugelassenen Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe des §
10 der
Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt.
(2) Die Einführung gliedert sich in die praktische Ausbildung auf einem Arbeitsposten der neuen Laufbahn und einen theoretischen Teil, der aus Präsenzseminaren und einer durch Lehrtexte gesteuerten Selbstlernphase besteht. Die Lehrtexte sind in der Freizeit zu bearbeiten. Der Zeitansatz für die Bearbeitung der Lehrtexte sowie für die Präsenzseminare muss in der Regel mindestens der Stundenzahl einer achtwöchigen Lehrveranstaltung entsprechen. Unter den Voraussetzungen des §
1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 kann die Einführung auch während der Beurlaubung auf Arbeitsplätzen bei einem Konzernunternehmen stattfinden. Die Inhalte der Einführung sind auf die Anforderungen der neuen Laufbahn auszurichten.
(3) Teilzeitkräfte mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit können die Einführung unter Beibehaltung ihrer genehmigten Wochenarbeitszeit durchlaufen, wenn sichergestellt ist, dass die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse in dieser Zeit erlangt werden können.
(4) Vor Beginn des Feststellungsverfahrens erhält jede Beamtin und jeder Beamte eine Beurteilung über die Einführung.
§ 43 LAP-TelekomV Einführung ... Postlaufbahnverordnung in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. (2) § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Der Zeitansatz für die Bearbeitung der Lehrtexte sowie ... sind im Einzelnen durch Ausführungsanweisungen geregelt. (3) § 9 Abs. 2 Satz 4 und 5 und Abs. 3 gilt entsprechend. (4) Während der Lehrgänge, ...
V. v. 12.01.2012 BGBl. I S. 90; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 16.08.2021 BGBl. I S. 3582